Energetisch Sanieren und Steuern sparen


Neben den bisherigen Förderungen zur energetischen Gebäudesanierung gibt es seit 2007 auch von Seiten des Staates finanzielle Anreize, den Wärmebedarf der eigenen vier Wände zu reduzieren. Anfänglich war es möglich, sowohl die Förderung des Landes Südtirol als auch die 55%ige Steuerabschreibung gemeinsam zu nutzen, ein Vorteil, der mit Anfang 2009 abgeschafft wurde. Bei so mancher Energiesparmaßnahme konnte dabei ein „Beitrag“ von bis zu 66% der getragenen Kosten heraus kommen!
Mit dem Wegfall der Kumulierbarkeit bleibt aber immer noch eine satte Vergünstigung in Form des 55%igen Steuerabsetzbetrages übrig, wobei sich dieser Anteil immer auf die Gesamtkosten der energetischen Sanierungsmaßnahme bezieht. 55% sind immerhin schon einmal mehr als die Hälfte und so verlangt der Staat, dass dieser Steuervorteil auf 10 Jahre aufzuteilen ist. Ebenso gibt es Höchstbeträge, auf welche der Steuervorteil anzuwenden ist. Aber nur in wenigen Fällen werden diese Höchstgrenzen auch erreicht oder gar überschritten.
Wer heute in Südtirol energetisch sanieren will, muss sich zwischen der Landesförderung und den staatlichen Fördermaßnahmen entscheiden. Die Landesförderung bleibt unabhängig vom Kumulierungsverbot weiterhin aufrecht und wird vor allem bei niederen Einkommensstufen vorteilhafter als die staatlichen Absetzbeträge sein. Der bürokratische Aufwand für Ansuchen und Abwicklung der Landesförderung ist sehr gering. Aus diesem Grund wird an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen, weitere Informationen erteilt das Amt für Energieeinsparung.
Mit etwas mehr technischem Aufwand ist das staatliche Förderpaket ausgelegt. Hierzu ist in den meisten Fällen die Beihilfe eines befähigten Technikers (Architekt/Ingenieur/Geometer/Sachverständiger) notwendig. Bei vielen Baumaßnahmen ist aber ohnehin zumindest eine so genannte Baubeginnmeldung erforderlich, für die wiederum ein befähigter Techniker zuständig ist. Es genügt somit, nur eine Person für die technische Unterstützung zu beauftragen.
Wer gelangt nun in den Genuss des 55%igen Steuervorteils? Alle physischen Personen und Unternehmen, aber auch Kondominien, können die Absetzbeträge für die Einkommenssteuern in Anspruch nehmen. Für Unternehmen gilt allerdings die Einschränkung, dass die Immobilie selbst genutzt wird. Die Steuervorteile können letztlich auch mitlebende Familienmitglieder, Mieter oder Fruchtnießer in Anspruch nehmen. Besteht kein Verwandtschaftsverhältnis, so gibt es die Möglichkeit des Leihvertrages. Im Unterschied zur Landesförderung beinhaltet die Anwendung des staatlichen Absetzbetrages bei Privatpersonen auch den Betrag für die Mehrwertssteuer.
Welche Immobilien betreffen die 55% Steuerabschreibung?
Sie gilt für Immobilien aller Katasterkategorien, Wohngebäude und so genannte Nicht-Wohngebäude, Hauptsache der Gebäudebestand ist mit einer Heizung ausgestattet; einzig für den Einbau von Sonnenkollektoren gilt diese Voraussetzung nicht. Lagerhallen, Keller und Garagen fallen folglich nicht unter die Fördermaßnahmen, auch wenn diese nach der Sanierung beispielsweise in Wohnvolumen umgewidmet werden. Es besteht auch die Möglichkeit des Abbruchs und Wiederaufbaus, allerdings ist der Begriff hier wörtlich zu nehmen, denn es sind weder Erweiterungen noch Abweichungen von der ursprünglichen Gebäudeform zulässig.
Mit dem Wegfall der Kumulierbarkeit bleibt aber immer noch eine satte Vergünstigung in Form des 55%igen Steuerabsetzbetrages übrig, wobei sich dieser Anteil immer auf die Gesamtkosten der energetischen Sanierungsmaßnahme bezieht. 55% sind immerhin schon einmal mehr als die Hälfte und so verlangt der Staat, dass dieser Steuervorteil auf 10 Jahre aufzuteilen ist. Ebenso gibt es Höchstbeträge, auf welche der Steuervorteil anzuwenden ist. Aber nur in wenigen Fällen werden diese Höchstgrenzen auch erreicht oder gar überschritten.Wer heute in Südtirol energetisch sanieren will, muss sich zwischen der Landesförderung und den staatlichen Fördermaßnahmen entscheiden. Die Landesförderung bleibt unabhängig vom Kumulierungsverbot weiterhin aufrecht und wird vor allem bei niederen Einkommensstufen vorteilhafter als die staatlichen Absetzbeträge sein. Der bürokratische Aufwand für Ansuchen und Abwicklung der Landesförderung ist sehr gering. Aus diesem Grund wird an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen, weitere Informationen erteilt das Amt für Energieeinsparung.
Mit etwas mehr technischem Aufwand ist das staatliche Förderpaket ausgelegt. Hierzu ist in den meisten Fällen die Beihilfe eines befähigten Technikers (Architekt/Ingenieur/Geometer/Sachverständiger) notwendig. Bei vielen Baumaßnahmen ist aber ohnehin zumindest eine so genannte Baubeginnmeldung erforderlich, für die wiederum ein befähigter Techniker zuständig ist. Es genügt somit, nur eine Person für die technische Unterstützung zu beauftragen.Wer gelangt nun in den Genuss des 55%igen Steuervorteils? Alle physischen Personen und Unternehmen, aber auch Kondominien, können die Absetzbeträge für die Einkommenssteuern in Anspruch nehmen. Für Unternehmen gilt allerdings die Einschränkung, dass die Immobilie selbst genutzt wird. Die Steuervorteile können letztlich auch mitlebende Familienmitglieder, Mieter oder Fruchtnießer in Anspruch nehmen. Besteht kein Verwandtschaftsverhältnis, so gibt es die Möglichkeit des Leihvertrages. Im Unterschied zur Landesförderung beinhaltet die Anwendung des staatlichen Absetzbetrages bei Privatpersonen auch den Betrag für die Mehrwertssteuer.
Welche Immobilien betreffen die 55% Steuerabschreibung?
Sie gilt für Immobilien aller Katasterkategorien, Wohngebäude und so genannte Nicht-Wohngebäude, Hauptsache der Gebäudebestand ist mit einer Heizung ausgestattet; einzig für den Einbau von Sonnenkollektoren gilt diese Voraussetzung nicht. Lagerhallen, Keller und Garagen fallen folglich nicht unter die Fördermaßnahmen, auch wenn diese nach der Sanierung beispielsweise in Wohnvolumen umgewidmet werden. Es besteht auch die Möglichkeit des Abbruchs und Wiederaufbaus, allerdings ist der Begriff hier wörtlich zu nehmen, denn es sind weder Erweiterungen noch Abweichungen von der ursprünglichen Gebäudeform zulässig.
Welche Sanierungsarbeiten sind nun im Einzelnen von den staatlichen Förderungen betroffen?
Im Gesetz Nr. 296 vom 27.12.2006 werden folgende Vorhaben gefördert:- Gesamtsanierung, darunter ist eine generelle energetische Sanierung eines Gebäudes gemeint; üblicherweise werden dabei auch gleich die haustechnischen Anlagen ausgetauscht.
- Bauteilsanierung, darunter verstehen wir etwa die Anbringung einer Außen- oder Innendämmung an Böden, Wänden und Dächern, auch dann, wenn nur einzelne Bereiche eines Gebäudes davon betroffen sind, oder den Austausch von Fenstern und verglaste Außentüren.
- Solaranlagen, darunter ist der Einbau von thermischen Solaranlagen, sprich Sonnenkollektoren, Warmwasserboiler und hierfür notwendige Pumpen und Leitungen zu verstehen. Photovoltaikanlagen hingegen sind nicht Teil dieses Förderprogramms.
- Heizanlagen, darunter sind neue Heizkessel mit Brennwerttechnik, Wärmepumpen und geothermische Anlagen sowie gleichzeitige Arbeiten am Verteilungssystem gemeint. Heizkessel mit Biomassebefeuerung, beispielsweise Pellets oder Hackschnitzel, fallen unter die Kategorie Gesamtsanierung.

Wie lange die 55%ige Steuerabschreibung noch aufrecht bleibt steht in den Sternen. Als sicher gilt, dass sie 2010 gilt. In Zukunft wäre es möglich, dass einzelne Maßnahmen gestrichen werden.
Welche Unterlagen sind erforderlich und welche Termine sind einzuhalten?
Für die Erstellung der Dokumentation ist der Techniker zuständig, der verschiedene Dokumente an die ENEA (Italienische Energieagentur) versendet sowie eine eidesstattliche Erklärung ausstellt, womit er die Durchführung der Arbeiten und die Einhaltung der Grenzwerte laut geltender Norm bestätigt. Laufen die Arbeiten über zwei oder mehrere Jahre, dann ist zusätzlich eine getrennte Meldung an die Agentur für Einnahmen zu übermitteln.
Für eine energetische Sanierungsmaßnahme ist keine Beauftragung eines Technikers erforderlich, nämlich für jene zum Austausch der Fenster, während beim Einbau einer thermischen Solaranlage nur die eidesstattliche Erklärung notwendig ist. Trotzdem sind auch bei diesen Arbeiten die vorgesehenen Dokumente an die ENEA zu versenden.

Lagerhallen, Keller und Garagen fallen folglich nicht unter die Fördermaßnahmen, auch wenn diese nach der Sanierung beispielsweise in Wohnvolumen umgewidmet werden. Sie gilt für Immobilien aller Katasterkategorien, Wohngebäude und so genannte Nicht-Wohngebäude, Hauptsache der Gebäudebestand ist mit einer Heizung ausgestattet.
Letztlich stellt sich noch die Frage, wie lang die 55%ige Steuerabschreibung noch anwendbar ist. Sie bleibt für das ganze Jahr 2011 aufrecht. Es wäre aber durchaus möglich, dass einzelne Maßnahmen, wie z.B. Austausch der Fenster, zukünftig abgeschafft werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist auch nicht vorhersehbar, ob es eine weitere Verlängerung geben wird. Trotzdem: wer heute seine Hausfassaden neu streichen lassen möchte, dann kommt ihn das unterm Strich teurer zu stehen, als wenn er gleichzeitig auch einen Vollwärmeschutz anbringen lässt. Und die Umwelt hat auch etwas davon.
Sanierungsmaßnahme |
Höchstgrenze für die |
Steuerabsetzbarkeit |
|---|---|---|
Gesamtsanierung |
100.000 € |
(55% von 181.818,18 €) |
Bauteilsanierung |
60.000 € |
(55% von 109.090,90 €) |
Solaranlagen |
60.000 € |
(55% von 109.090,90 €) |
Heizanlagen |
30.000 € |
(55% von 54.545,45 €) |
Dr. Ing. Arch. Thomas SchrenteweinIngenieure Schrentewein & Partner GmbH
Info Tel. 0471 272732
Stand 2011





