
Bauen und Vertragsrecht
Was sind Verträge?
Das Zivilgesetzbuch
stellt den Vertrag dar als Einigung von zwei oder mehreren Personen
um untereinander ein vermögensrechtliches Rechtsverhältnis zu begründen,
zu regeln oder aufzuheben. Eine etwas schwierige Definition für
etwas, was jeder von uns unzählige Male macht.
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Im täglichen
Leben ist es andauernd notwendig, mit anderen Personen geschäftlich
in Verbindung zu treten. Die Hausfrau, die beim Bäcker Brot
kauft, der Arbeitsuchende, der eine Stelle annimmt, der Schüler,
der den Schulbus benutzt, sie alle treten in ein rechtlich
relevantes Verhältnis z.B. zum Bäcker, zum Arbeitgeber, zur
Busbetreibergesellschaft. Wer schließlich daran denkt, ein
Haus zu bauen oder eine Immobilie zu mieten, wird eine ganze
Reihe von Verträgen abschließen müssen, mit Handwerkern, Lieferanten,
Vermieter usw.
Das dazu notwendige
"Werkzeug" für all dies ist also der Vertrag.
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Es gibt eine ganze
Reihe von verschiedenen Verträgen wie Maklervertrag, Tausch, Pacht,
Beförderung, Versicherung, Mandat. Sehr viele Vertragstypen sind
im Zivilgesetzbuch geregelt, andere entstammen der Praxis, z.B.
das Leasing.
Ein weitverbreiteter
Irrtum besagt, daß nur schriftliche Abmachungen "Verträge"
sind; im Gegenteil ist es aber so, daß nur wenige, vom Gesetz vorgesehene
Rechtshandlungen der schriftlichen Form bedürfen, um Gültigkeit
zu besitzen. Noch weniger stimmt es, daß Verträge von einem Notar
beglaubigt sein müssen; der notarielle Vertrag ist zwar notwendig,
um beispielsweise auf dem Grundbuch gewisse Eintragungen vornehmen
zu können, für die Existenz und Gültigkeit des Vertrages ist er
aber nicht notwendig.
Deshalb Achtung: Wer
mit einer anderen Person mündliche Abkommen trifft, schließt bereits
Verträge, wenn im speziellen Fall nicht vom Gesetz die schriftliche
Form dafür vorgesehen ist. Wenn jemand beispielsweise mit einem
Freund abends, bei einem Glas Wein, ausmacht, daß er ihm sein Auto
für eine gewisse Summe Geld überläßt, und dieser zusagt, haben die
beiden einen Kaufvertrag abgeschlossen, und das Auto gehört ab dem
Moment dem Käufer.
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Sehr wichtig ist der
Kaufvertrag. Es gilt dabei grundlegend zu unterscheiden, ob man
Immobilien oder bewegliche Güter kaufen oder verkaufen will.
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Beim Kauf von
Immobilien muß man beachten, daß das Gesetz die schriftliche
Form des Vertrages vorschreibt (Artikel 1350 ZGB). In Südtirol
ist es zudem so, daß man erst durch die Eintragung auf dem
Grundbuch zum Eigentümer der gekauften Immobilie wird, was
bedeutet, daß der schriftliche Kaufvertrag alleine noch nicht
das Eigentum an der Immobilie übertragen kann. Das wiederum
birgt die Gefahr, daß, wenn der Käufer nicht umgehend die
Eintragung beantragt, der Verkäufer die selbe Immobilie noch
einmal verkaufen kann, und - wenn der zweite Käufer zuerst
im Grundbuch aufscheint - dieser der rechtmäßige Eigentümer
der Immobilie wird.
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Beim Kauf von Grundstücken
und Wohnungen wird im allgemeinen ein Kauf-Vorvertrag zwischen den
zukünftigen Parteien abgefaßt, beispielsweise, weil sich die Parteien
über gewisse Punkte einig sind, andere wie zum Beispiel der Preis,
noch nicht ganz geklärt sind. Achtung: ein Vorvertrag ist nichtig,
wenn er nicht in derselben Form errichtet wird, die das Gesetz für
den endgültigen Vertrag vorschreibt. Der Immobilienkauf- Vorvertrag
muß also in Schriftform vorliegen. Durch den Vorvertrag wird der
Käufer noch nicht zum Eigentümer der Immobilie, sondern er verpflichtet
sich nur, an einem späteren Zeitpunkt zu kaufen, und der Verkäufer
verpflichtet sich, an einem späteren Zeitpunkt zu verkaufen.
Niemand sollte sich
bei komplexen -und in der Regel teueren- Verträgen ohne vorherige
Beratung von Seiten eines Rechtsexperten vertraglich binden.
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Von großem Interesse
ist auch der Werkvertrag. Wer ein Grundstück erwirbt, um darauf
ein Haus zu errichten, wer seine Wohnung erneuern oder ausbauen
möchte, wird sich an verschiedene Handwerker und Firmen wenden,
Tischler, Fliesenleger, Elektriker, Hydrauliker, um nur einige zu
nennen. Um das gewünschte Resultat zu erhalten und sich vor bösen
Überraschungen zu wappnen, ist es vorteilhaft, einen schriftlichen
Werkvertrag mit diesen abzuschließen, in welchem alle wichtigen
Punkte wie Übergabetermin, Vorgangsweisen, Preise usw. zur Rede
kommen.
Zu unterscheiden sind
grundsätzlich zwei Typen dieses Vertrages, der Unternehmerwerkvertrag
(Artikel 1655 ZGB) und der einfache Werkvertrag (Artikel 2222 ZGB),
je nachdem, ob man ein größeres Unternehmen oder einen kleinen Handwerksbetrieb
mit den Arbeiten beauftragt. Achtung: Das Gesetz sieht nicht vor,
daß dieser Vertrag schriftlich abgefaßt werden muß, jeder sieht
aber ein, daß es aus praktischen Gründen unbedingt vorteilhaft ist,
eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
Ein
Beispiel für den Werkvertrag finden Sie hier zum downloaden!
(MS Word Dokument mit
WinZip komprimiert)
(Autoren: Dr. Martin
Ganner , Dr. Boris Pedri)
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