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Bauen und Vertragsrecht

Was sind Verträge?

Das Zivilgesetzbuch stellt den Vertrag dar als Einigung von zwei oder mehreren Personen um untereinander ein vermögensrechtliches Rechtsverhältnis zu begründen, zu regeln oder aufzuheben. Eine etwas schwierige Definition für etwas, was jeder von uns unzählige Male macht.

Im täglichen Leben ist es andauernd notwendig, mit anderen Personen geschäftlich in Verbindung zu treten. Die Hausfrau, die beim Bäcker Brot kauft, der Arbeitsuchende, der eine Stelle annimmt, der Schüler, der den Schulbus benutzt, sie alle treten in ein rechtlich relevantes Verhältnis z.B. zum Bäcker, zum Arbeitgeber, zur Busbetreibergesellschaft. Wer schließlich daran denkt, ein Haus zu bauen oder eine Immobilie zu mieten, wird eine ganze Reihe von Verträgen abschließen müssen, mit Handwerkern, Lieferanten, Vermieter usw.

Das dazu notwendige "Werkzeug" für all dies ist also der Vertrag.

Es gibt eine ganze Reihe von verschiedenen Verträgen wie Maklervertrag, Tausch, Pacht, Beförderung, Versicherung, Mandat. Sehr viele Vertragstypen sind im Zivilgesetzbuch geregelt, andere entstammen der Praxis, z.B. das Leasing.

Ein weitverbreiteter Irrtum besagt, daß nur schriftliche Abmachungen "Verträge" sind; im Gegenteil ist es aber so, daß nur wenige, vom Gesetz vorgesehene Rechtshandlungen der schriftlichen Form bedürfen, um Gültigkeit zu besitzen. Noch weniger stimmt es, daß Verträge von einem Notar beglaubigt sein müssen; der notarielle Vertrag ist zwar notwendig, um beispielsweise auf dem Grundbuch gewisse Eintragungen vornehmen zu können, für die Existenz und Gültigkeit des Vertrages ist er aber nicht notwendig.

Deshalb Achtung: Wer mit einer anderen Person mündliche Abkommen trifft, schließt bereits Verträge, wenn im speziellen Fall nicht vom Gesetz die schriftliche Form dafür vorgesehen ist. Wenn jemand beispielsweise mit einem Freund abends, bei einem Glas Wein, ausmacht, daß er ihm sein Auto für eine gewisse Summe Geld überläßt, und dieser zusagt, haben die beiden einen Kaufvertrag abgeschlossen, und das Auto gehört ab dem Moment dem Käufer.

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Sehr wichtig ist der Kaufvertrag. Es gilt dabei grundlegend zu unterscheiden, ob man Immobilien oder bewegliche Güter kaufen oder verkaufen will.

Beim Kauf von Immobilien muß man beachten, daß das Gesetz die schriftliche Form des Vertrages vorschreibt (Artikel 1350 ZGB). In Südtirol ist es zudem so, daß man erst durch die Eintragung auf dem Grundbuch zum Eigentümer der gekauften Immobilie wird, was bedeutet, daß der schriftliche Kaufvertrag alleine noch nicht das Eigentum an der Immobilie übertragen kann. Das wiederum birgt die Gefahr, daß, wenn der Käufer nicht umgehend die Eintragung beantragt, der Verkäufer die selbe Immobilie noch einmal verkaufen kann, und - wenn der zweite Käufer zuerst im Grundbuch aufscheint - dieser der rechtmäßige Eigentümer der Immobilie wird.

Beim Kauf von Grundstücken und Wohnungen wird im allgemeinen ein Kauf-Vorvertrag zwischen den zukünftigen Parteien abgefaßt, beispielsweise, weil sich die Parteien über gewisse Punkte einig sind, andere wie zum Beispiel der Preis, noch nicht ganz geklärt sind. Achtung: ein Vorvertrag ist nichtig, wenn er nicht in derselben Form errichtet wird, die das Gesetz für den endgültigen Vertrag vorschreibt. Der Immobilienkauf- Vorvertrag muß also in Schriftform vorliegen. Durch den Vorvertrag wird der Käufer noch nicht zum Eigentümer der Immobilie, sondern er verpflichtet sich nur, an einem späteren Zeitpunkt zu kaufen, und der Verkäufer verpflichtet sich, an einem späteren Zeitpunkt zu verkaufen.

Niemand sollte sich bei komplexen -und in der Regel teueren- Verträgen ohne vorherige Beratung von Seiten eines Rechtsexperten vertraglich binden.

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Von großem Interesse ist auch der Werkvertrag. Wer ein Grundstück erwirbt, um darauf ein Haus zu errichten, wer seine Wohnung erneuern oder ausbauen möchte, wird sich an verschiedene Handwerker und Firmen wenden, Tischler, Fliesenleger, Elektriker, Hydrauliker, um nur einige zu nennen. Um das gewünschte Resultat zu erhalten und sich vor bösen Überraschungen zu wappnen, ist es vorteilhaft, einen schriftlichen Werkvertrag mit diesen abzuschließen, in welchem alle wichtigen Punkte wie Übergabetermin, Vorgangsweisen, Preise usw. zur Rede kommen.

Zu unterscheiden sind grundsätzlich zwei Typen dieses Vertrages, der Unternehmerwerkvertrag (Artikel 1655 ZGB) und der einfache Werkvertrag (Artikel 2222 ZGB), je nachdem, ob man ein größeres Unternehmen oder einen kleinen Handwerksbetrieb mit den Arbeiten beauftragt. Achtung: Das Gesetz sieht nicht vor, daß dieser Vertrag schriftlich abgefaßt werden muß, jeder sieht aber ein, daß es aus praktischen Gründen unbedingt vorteilhaft ist, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

Ein Beispiel für den Werkvertrag finden Sie hier zum downloaden!
(MS Word Dokument mit WinZip komprimiert)

(Autoren: Dr. Martin Ganner , Dr. Boris Pedri)


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