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Der Bauherr auf der eigenen Baustelle

Mögliche Mitarbeit, Unfallversicherung, Arbeitssicherheit

Nachdem sich Frau und Herr Südtiroler nach hoffentlich reiflicher Überlegung und gründlicher Planung dazu entschlossen haben, sich den Traum von den eigenen vier Wänden zu erfüllen – sei es durch den Neubau eines Hauses, oder den Umbau der bereits bestehenden Baustruktur – stellen sich oftmals folgende Fragen: Wie kann und darf der Bauherr selbst am Bau mit Hand anlegen? Kann die eigene Mitarbeit als Schwarzarbeit mit allen Konsequenzen eingestuft werden? Was passiert bei einem eventuellen Unfall auf der Baustelle? Welche Folgen kann die Mitarbeit haben, wenn Dritte dadurch einen Schaden erleiden?

Die eigene Mitarbeit des Bauherren ist also sowohl aus arbeitsrechtlicher Perspektive als auch unter einem versicherungstechnischen Aspekt zu beleuchten.

Der Bauherr wird im Fall seiner persönlichen Mitarbeit von den zuständigen Inspektoren der amtlichen Kontrollorgane aus arbeitsrechtlicher Sicht einer auf der Baustelle tätigen Firma gleichgestellt. Der Bauherr darf also offiziell auf der Baustelle mitarbeiten, es gibt keine arbeitsrechtliche Norm, die dies grundsätzlich verbieten würde. Seine Arbeit unterliegt arbeitsrechtlich aber den gleichen organisatorischen und bürokratischen Verpflichtungen wie die Arbeit, welche von den anderen Firmen am Bau geleistet wird.

Der Bauherr ist demnach auch als Privatperson verpflichtet, beim staatlichen Versicherungsinstitut für Arbeitsunfälle INAIL eine entsprechende Versicherungsposition für seine Mitarbeit auf der eigenen Baustelle unter genauer Angabe der geplanten Tätigkeiten zu eröffnen und die entsprechende Prämie zu bezahlen (Einheitstext INAIL Nr.1124/1965, Art.1).

Sollte der Bauherr selbst beruflich im Bauwesen tätig sein, so ist auch seine Arbeit auf der eigenen Baustelle durch seine berufliche INAIL-Versicherung abgedeckt, wenn seine berufliche Tätigkeit der Tätigkeit auf der eigenen Baustelle entspricht. Sollten nur für seine Mitarbeit auf der eigenen Baustelle von ihm auch Arbeiten ausgeführt werden, die nicht in seine normale berufliche Tätigkeit fallen, so ist seine bereits vorhandene INAIL-Versicherungsposition für die Zeit seiner Mitarbeit um diese Tätigkeiten zu erweitern.

In Bezug auf die Arbeitssicherheit ist ein entsprechender Sicherheitsbericht (GvD 626/1994) zu verfassen und mit den anderen Firmen auf der Baustelle zu koordinieren, um die einzelnen Aufgabengebiete abzugrenzen und das Risiko für Dritte zu minimieren. Eine eventuelle Mithilfe des Bauherrn bei der Ausführung der Arbeiten der von ihm beauftragten Firmen kann also auch für diese Firmen problematisch werden. Der Sicherheitsbeauftragte der Baustelle muss auch die Tätigkeit des Bauherren auf seiner Baustelle in seine Ausführungen zur Erstellung des Sicherheitsplanes mit einbeziehen. Der mitarbeitende Bauherr unterliegt denselben Bestimmungen zur Arbeitssicherheit wie alle übrigen auf seiner Baustelle tätigen Firmen.

Die offizielle Abwicklung der Mitarbeit des Bauherren auf seiner eigenen Baustelle kann also komplex, aufwendig und kompliziert sein. Das Risiko, welches der Bauherr durch seine Mitarbeit in Kauf nimmt, darf auf keinen Fall auf die leichte Schulter genommen werden. Sollten Dritte durch ein Fehlverhalten oder eine Unachtsamkeit zu Schaden kommen, so drohen wirklich schwerwiegende Konsequenzen bis hin zur Strafanzeige. 

Auf jeden Fall sollten vor allem wirklich gefährliche Arbeiten nur dem Fachmann überlassen werden, damit der Traum von den eigenen vier Wänden nicht zum Alptraum wird. Inwieweit sich der Bauherr eine Mitarbeit überhaupt zutraut, hängt natürlich stark von den persönlichen Fähigkeiten und von der zur Verfügung stehenden Zeit ab. Als Grundsatz sollte aber stets gelten, dass das was gemacht wird auch ordentlich ausgeführt sein muss, damit zukünftigen Schadensfällen und Haftungsansprüchen Dritter vorgebeugt werden kann. Durch den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung kann zumindest der finanzielle Schaden Dritter abgedeckt werden. 

Dr. Klaus Stocker
Arbeitsrechtberater
Rennweg 23, 39012 Meran
Tel. 0473 230033 - Fax 0473 235968
studio.bms@dnet.it

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