
Der Bauherr auf der
eigenen Baustelle
Mögliche Mitarbeit,
Unfallversicherung, Arbeitssicherheit
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Nachdem sich
Frau und Herr Südtiroler nach hoffentlich reiflicher Überlegung
und gründlicher Planung dazu entschlossen haben, sich den
Traum von den eigenen vier Wänden zu erfüllen – sei es durch
den Neubau eines Hauses, oder den Umbau der bereits bestehenden
Baustruktur – stellen sich oftmals folgende Fragen: Wie kann
und darf der Bauherr selbst am Bau mit Hand anlegen? Kann
die eigene Mitarbeit als Schwarzarbeit mit allen Konsequenzen
eingestuft werden? Was passiert bei einem eventuellen Unfall
auf der Baustelle? Welche Folgen kann die Mitarbeit haben,
wenn Dritte dadurch einen Schaden erleiden?
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Die eigene Mitarbeit
des Bauherren ist also sowohl aus arbeitsrechtlicher Perspektive
als auch unter einem versicherungstechnischen Aspekt zu beleuchten.
Der Bauherr wird im
Fall seiner persönlichen Mitarbeit von den zuständigen Inspektoren
der amtlichen Kontrollorgane aus arbeitsrechtlicher Sicht einer
auf der Baustelle tätigen Firma gleichgestellt. Der Bauherr darf
also offiziell auf der Baustelle mitarbeiten, es gibt keine arbeitsrechtliche
Norm, die dies grundsätzlich verbieten würde. Seine Arbeit unterliegt
arbeitsrechtlich aber den gleichen organisatorischen und bürokratischen
Verpflichtungen wie die Arbeit, welche von den anderen Firmen am
Bau geleistet wird.
Der Bauherr ist demnach
auch als Privatperson verpflichtet, beim staatlichen Versicherungsinstitut
für Arbeitsunfälle INAIL eine entsprechende Versicherungsposition
für seine Mitarbeit auf der eigenen Baustelle unter genauer Angabe
der geplanten Tätigkeiten zu eröffnen und die entsprechende Prämie
zu bezahlen (Einheitstext INAIL Nr.1124/1965, Art.1).
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Sollte der Bauherr
selbst beruflich im Bauwesen tätig sein, so ist auch seine
Arbeit auf der eigenen Baustelle durch seine berufliche INAIL-Versicherung
abgedeckt, wenn seine berufliche Tätigkeit der Tätigkeit auf
der eigenen Baustelle entspricht. Sollten nur für seine Mitarbeit
auf der eigenen Baustelle von ihm auch Arbeiten ausgeführt
werden, die nicht in seine normale berufliche Tätigkeit fallen,
so ist seine bereits vorhandene INAIL-Versicherungsposition
für die Zeit seiner Mitarbeit um diese Tätigkeiten zu erweitern.
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In Bezug auf die Arbeitssicherheit
ist ein entsprechender Sicherheitsbericht (GvD 626/1994) zu verfassen
und mit den anderen Firmen auf der Baustelle zu koordinieren, um
die einzelnen Aufgabengebiete abzugrenzen und das Risiko für Dritte
zu minimieren. Eine eventuelle Mithilfe des Bauherrn bei der Ausführung
der Arbeiten der von ihm beauftragten Firmen kann also auch für
diese Firmen problematisch werden. Der Sicherheitsbeauftragte der
Baustelle muss auch die Tätigkeit des Bauherren auf seiner Baustelle
in seine Ausführungen zur Erstellung des Sicherheitsplanes mit einbeziehen.
Der mitarbeitende Bauherr unterliegt denselben Bestimmungen zur
Arbeitssicherheit wie alle übrigen auf seiner Baustelle tätigen
Firmen.
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Die offizielle
Abwicklung der Mitarbeit des Bauherren auf seiner eigenen
Baustelle kann also komplex, aufwendig und kompliziert sein.
Das Risiko, welches der Bauherr durch seine Mitarbeit in Kauf
nimmt, darf auf keinen Fall auf die leichte Schulter genommen
werden. Sollten Dritte durch ein Fehlverhalten oder eine Unachtsamkeit
zu Schaden kommen, so drohen wirklich schwerwiegende Konsequenzen
bis hin zur Strafanzeige.
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Auf jeden Fall sollten
vor allem wirklich gefährliche Arbeiten nur dem Fachmann überlassen
werden, damit der Traum von den eigenen vier Wänden nicht zum Alptraum
wird. Inwieweit sich der Bauherr eine Mitarbeit überhaupt zutraut,
hängt natürlich stark von den persönlichen Fähigkeiten und von der
zur Verfügung stehenden Zeit ab. Als Grundsatz sollte aber stets
gelten, dass das was gemacht wird auch ordentlich ausgeführt sein
muss, damit zukünftigen Schadensfällen und Haftungsansprüchen Dritter
vorgebeugt werden kann. Durch den Abschluss einer entsprechenden
Haftpflichtversicherung kann zumindest der finanzielle Schaden Dritter
abgedeckt werden.
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Dr.
Klaus Stocker
Arbeitsrechtberater
Rennweg 23, 39012 Meran
Tel. 0473 230033 - Fax 0473 235968
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