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Die Bauordnung
in den Gemeinden
Die Bautätigkeit
im Gemeindegebiet wird von den Bestimmungen der Raumordnung, des
Landschaftsschutzes, des Umweltschutzes und von anderen Sondergesetzen
geregelt. Die Bauordnung enthält weitere ergänzende Bestimmungen.
Von einer Arbeitsgruppe des Südtiroler Gemeindenverbandes wurde
eine Standardbauordnung ausgearbeitet, die den Gemeinden als Grundlage
für ihre eigene Bauordnung dient. Ihr erster Weg ist also auf
das Gemeindebauamt, wo Sie sich die Gemeindebauordnung aushändigen
lassen können, um genau zu wissen, was in Ihrer Gemeinde zulässig
ist. Mit der Gemeindebauordnung regelt sich jede Gemeinde selbst
die Bautätigkeit im Dorf.
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Die
Gemeindebauordnung muss folgende Sachgebiete regeln:
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die zulässige
Höhe für Gebäude
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die zulässige
Kubatur auf einem Grundstück
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die Abstände
zu anderen Grundstücken und zu Gebäuden
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Erker und sonstige
Vorsprünge (z.B. Dach) über öffentlichem Grund
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die Ausmaße und
Formen der Innenhöfe
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das Aussehen
der Gebäude
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die Ausführung
von Straßenschildern, Reklameauslagen und Plakaten
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die Anbringung
und Erhaltung der Hausnummern und Ortsbezeichnungsschilder
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Bestimmungen,
um die Bauwerke den klimatischen Verhältnissen anzupassen
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die Einfriedung
(Mauern, Zäune, usw.) und die Erhaltung baufreier Flächen,
Parkanlagen und Privatgärten
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die kunstgerechte
Bauführung, die Vorkehrungen zum Schutze der Öffentlichkeit,
die Vorschriften über die Besetzung öffentlichen Grundes,
über die Arbeiten unter dem öffentlichen Grund sowie über
die Vorbeugung von Brandgefahr
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die für die Baugesuche
und die Bewohnbarkeitserklärung notwendigen Unterlagen
Die
Baukonzession
In der Gemeindebauordnung
ist festgelegt, für welche Art von Tätigkeit es eine Genehmigung
braucht. Es gibt zwei Arten von Genehmigungen: die Baukonzession
und die Ermächtigung. Grundsätzlich muss für jede bauliche Tätigkeit
eine Baukonzession beim Bürgermeister der Gemeinde beantragt werden;
Ausnahmen werden mit der Gemeindebauordnung oder mit Landesgesetzen
(z.B. die sogenannten Bagatelleingriffe) geregelt. Ist sie erforderlich,
muss der Bauherr vor Beginn der Arbeiten im Besitz der entsprechenden
Baukonzession sein.
Arbeiten,
für die keine Baukonzession, Ermächtigung und Baubeginnmeldung
erforderlich ist:
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Für Liegenschaften,
die weder denkmal- noch landschaftsgeschützt sind, kann die
Gemeindebauordnung in folgenden Fällen vorsehen, dass es keine
Baukonzession, Ermächtigung und Baubeginnmeldung braucht:
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Reparatur von
Infrastrukturleitungen
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Erneuerung von
Straßenbelägen
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Antennen einschließlich
Masten bis zu einer Höhe von 3,00 m und Blitzschutzanlagen
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Brunnen
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Denkmäler und
sonstige Kunstwerke mit einer Höhe bis zu 3,00 m
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Zierbrunnen
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Grabkreuze und
Grabsteine auf Friedhöfen und Feldkreuze
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offene, sockellose
Einfriedungen im Außenbereich
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das Errichten
in Gärten oder in Kräutergärten von Kleintreibhäusern für
die Abdeckung von Blumen oder Gemüse
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Aufstellen von
Fertigbauten zwecks Ablage von Werkzeug und Geräten (für die
beiden letzten werden die zulässige Fläche und Höhe vom Gemeinderat
festgesetzt)
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In jedem Fall
müssen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (Abstände
und freie Sicht) eingehalten werden.
Ermächtigung
des Bürgermeisters
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Für die Durchführung
folgender, nicht konzessionspflichtiger Bauarbeiten kann die
Gemeindebauordnung eine Ermächtigung des Bürgermeisters vorschreiben:
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Sanierung von
Gebäudefassaden
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Erneuerung von
Fassaden und Balkonen, sofern die Art beibehalten wird und
es sich nicht um ein unter Denkmalschutz gestelltes Gebäude
handelt
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Werbeschilder
und Hinweisschilder jeglicher Art innerhalb der geschlossenen
Ortschaft
Baubeginnmeldung
Für die Errichtung
der nachfolgend angeführten Bauwerke ist im Sinne des Landesraumordnungsgesetzes
lediglich die Meldung des Beginnes der Bauarbeiten erforderlich
(ausgenommen sind Liegenschaften, die denkmal- bzw. landschaftlich
geschützt sind):
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Arbeiten zur
außerordentlichen Instandhaltung (ohne Änderung der Zweckbestimmung)
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Arbeiten zur
Beseitigung von architektonischen Hindernissen an bestehenden
Gebäuden, soweit sie die Errichtung von Rampen und andere
Arbeiten betreffen, die die Außenform des Gebäudes nicht verändern
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Innenarbeiten
im Sinne des Landesraumordnungsgesetzes
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Änderung von
Kaminen
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Errichtung und
Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen in
einer bestimmten Größenordnung
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Bemalung (mit
Angabe der verwendeten Farben) und künstlerische Gestaltung
von Gebäuden und von Umfriedungsmauern, wobei die Farbe eine
ortsübliche sein muss
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Anbringung von
beweglichen Markisen in einer bestimmten Größenordnung, wenn
öffentlicher Grund nicht berührt wird
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Einbau, Änderung
und Ersetzung von Heizanlagen mit einer Leistung von weniger
als 35 kW sowie die Wärmedämmung an bestehenden Gebäuden
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Anbringung von
Trennwänden an Balkonen aus leichten Fertigbauteilen
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Außeneingriffe
bescheidenen Ausmaßes, die das Aussehen des Gebäudes nicht
beeinträchtigen
Das
Baugesuch
In der Gemeindebauordnung
ist festgelegt, wer berechtigt ist, den Bauantrag zu unterzeichnen,
und welche Unterlagen eingereicht werden müssen:
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technischer
Bericht
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Grundriss
aller Stockwerke
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Schnitte
im Maßstab 1:100
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Außenansichten
im Maßstab 1:100
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Erhebung
des Ist-Zustandes
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Fotodokumentation
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Modell
ab einer bestimmten Größenordnung
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Urbanistische
Angaben: Kubatur, Höhe, überbaute Fläche, die Entfernung von
den Grenzen und von den umliegenden Gebäuden, die Park- und
Abstellplätze, die Grünflächen, die Belüftung der unterirdischen
Stockwerke und die Zweckbestimmungen
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Mappenauszug
und Auszug aus dem Gemeindebauleitplan
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Falls die betroffene
Baufläche einem Durchführungsplan oder einem Wiedergewinnungsplan
unterliegt, muss ein Auszug des betreffenden Planes beigelegt
werden;
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Allgemeiner Lageplan:
Maßstab nicht unter 1:500
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Lageplan im Maßstab
1:100 und 1:200
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Liegenschaftsverzeichnis
und vollständiger Grundbuchsauszug mit allen Dienstbarkeiten
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bei einer Warmwasserheizanlage
mit einer Feuerungsleistung (Feuerraumbelastung) über 35 kW
braucht es eine Machbarkeitsstudie, oder eine Erklärung, dass
die Feuerungsleistung unter 35 kW liegt
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Bericht über
die Elektro- und Blitzschutzanlage
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Bei einer Brandschutztätigkeit
(zum Beispiel eine Garage mit mehr als 9 Autoabstellplätzen
oder ein Gastank) muss eine Brandschutzmachbarkeitsstudie
eingereicht werden oder eine Erklärung, dass keine solche
Tätigkeit ausgeübt wird
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Unterlagen über
die Beseitigung der architektonischen Hindernisse
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Bericht mit Angabe
der Menge und Art des anfallenden Bauschutts
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Infrastrukturenplan
Vorprojekte
Für Gebäude von besonderer
Wichtigkeit oder für Bauvorhaben in Zonen, die unter besonderem
Schutz stehen, können Vorprojekte eingereicht werden, um von der
Gemeindebaukommission ein Vorgutachten mit Hinweisen und Richtlinien
für die Ausarbeitung des Einreichprojektes zu erhalten.
Gemeindebaukommission
Die Gemeindebauordnung
regelt die Arbeitsweise der Gemeindebaukommission, welche die
eingereichten Projekte hinsichtlich folgender Aspekte begutachtet:
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Raumordnung
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Hygiene
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Landschaftsschutz
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technischen Belange
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Ästhetik
Die
Gemeindebauordnung definiert auch die Begriffe:
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Baugrundstück
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überbaute Fläche
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Kubatur
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Baumassendichte
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Grenzabstand
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Gebäudeabstand
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Gebäudehöhe
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Versiegelung
des Bodens
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Wohnfläche
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nicht bewohnbare
Flächen
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Nutzflächen
In
der Bauphase
Vor Beginn der Bauarbeiten
werden die Nullkoten und Fixpunkte entlang der Grenzen des Baugeländes
zugewiesen. Im Laufe der Bauarbeiten kann die Gemeinde Besichtigungen
vornehmen, um festzustellen, dass der Bau dem genehmigten Plan
entspricht. Ergeben sich in der Bauphase Abänderungen zum genehmigten
Projekt, so muss dafür vor Beginn dieser Arbeiten die Genehmigung
beantragt werden, außer es handelt sich um geringfügige Änderungen,
die im Landesgesetz genau definiert sind.
Für die Ausführung
der Arbeiten laut Genehmigung haften der Konzessionsinhaber, der
Auftraggeber und die Baufirma.
Benutzungsgenehmigung
Sobald die Arbeiten
abgeschlossen sind, braucht es für die Benützung der Räume eine
Bewohnbarkeitserklärung oder eine Benützungsgenehmigung.
Dazu sind folgende
Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen:
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Bestätigung
über die erfolgte Einzahlung der Konzessionsgebühren
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Erklärung
des Bauleiters (Übereinstimmung, Hygiene, Abbau architektonische
Barrieren)
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Mitteilung
des Bauendes
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Abnahmebescheinigung
der Heizanlage mit mehr als 35 kW Leistung
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gemeinsame
Erklärung bei Heizanlagen von weniger als 35 kW
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Abnahmebescheinigung
für die Brandschutztätigkeit
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Eignungsbescheinigung
für die Räumlichkeiten und Gebäude für öffentliche Vorführungen
oder Veranstaltungen
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Bericht des Kaminkehrers
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Abnahmebescheinigung
für die Bauteile in Eisenbeton (Statik)
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Bestätigung des
Gebäudekatastereintragung
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In bestimmten
Fällen ein Projekt der Elektroanlage und der Blitzschutzanlage
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Erklärung des
Elektrikers
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Erklärung des
Hydrauliker
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Entsorgungsnachweis
für den angefallenen Bauschutt
Hausnummer
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Die Gemeinde
weist jedem Gebäude eine Hausnummer zu und veranlasst auf
eigene Kosten die Anbringung des entsprechenden Nummernschildes.
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