Jetzt NEU ... DER BAUFUCHS 2008 & DAS BAULEXIKON - Die wichtistgen Baubegriffe von A-Z !!!

        

HOME LINKS & ADRESSEN KONTAKT INFOS
Suchen und Finden Sie hier
 Ihren Baupartner in Südtirol (341)
  A B C D E F G H I J K L M N
 O P Q R S T U V W XYZ
 

 

 

 

 


Die Bauordnung in den Gemeinden

Die Bautätigkeit im Gemeindegebiet wird von den Bestimmungen der Raumordnung, des Landschaftsschutzes, des Umweltschutzes und von anderen Sondergesetzen geregelt. Die Bauordnung enthält weitere ergänzende Bestimmungen. Von einer Arbeitsgruppe des Südtiroler Gemeindenverbandes wurde eine Standardbauordnung ausgearbeitet, die den Gemeinden als Grundlage für ihre eigene Bauordnung dient. Ihr erster Weg ist also auf das Gemeindebauamt, wo Sie sich die Gemeindebauordnung aushändigen lassen können, um genau zu wissen, was in Ihrer Gemeinde zulässig ist. Mit der Gemeindebauordnung regelt sich jede Gemeinde selbst die Bautätigkeit im Dorf.

Die Gemeindebauordnung muss folgende Sachgebiete regeln:

  • die zulässige Höhe für Gebäude

  • die zulässige Kubatur auf einem Grundstück

  • die Abstände zu anderen Grundstücken und zu Gebäuden

  • Erker und sonstige Vorsprünge (z.B. Dach) über öffentlichem Grund

  • die Ausmaße und Formen der Innenhöfe

  • das Aussehen der Gebäude

  • die Ausführung von Straßenschildern, Reklameauslagen und Plakaten

  • die Anbringung und Erhaltung der Hausnummern und Ortsbezeichnungsschilder

  • Bestimmungen, um die Bauwerke den klimatischen Verhältnissen anzupassen

  • die Einfriedung (Mauern, Zäune, usw.) und die Erhaltung baufreier Flächen, Parkanlagen und Privatgärten

  • die kunstgerechte Bauführung, die Vorkehrungen zum Schutze der Öffentlichkeit, die Vorschriften über die Besetzung öffentlichen Grundes, über die Arbeiten unter dem öffentlichen Grund sowie über die Vorbeugung von Brandgefahr

  • die für die Baugesuche und die Bewohnbarkeitserklärung notwendigen Unterlagen

Die Baukonzession

In der Gemeindebauordnung ist festgelegt, für welche Art von Tätigkeit es eine Genehmigung braucht. Es gibt zwei Arten von Genehmigungen: die Baukonzession und die Ermächtigung. Grundsätzlich muss für jede bauliche Tätigkeit eine Baukonzession beim Bürgermeister der Gemeinde beantragt werden; Ausnahmen werden mit der Gemeindebauordnung oder mit Landesgesetzen (z.B. die sogenannten Bagatelleingriffe) geregelt. Ist sie erforderlich, muss der Bauherr vor Beginn der Arbeiten im Besitz der entsprechenden Baukonzession sein.

Arbeiten, für die keine Baukonzession, Ermächtigung und Baubeginnmeldung erforderlich ist:

  • Für Liegenschaften, die weder denkmal- noch landschaftsgeschützt sind, kann die Gemeindebauordnung in folgenden Fällen vorsehen, dass es keine Baukonzession, Ermächtigung und Baubeginnmeldung braucht:

  • Reparatur von Infrastrukturleitungen

  • Erneuerung von Straßenbelägen

  • Antennen einschließlich Masten bis zu einer Höhe von 3,00 m und Blitzschutzanlagen

  • Brunnen

  • Denkmäler und sonstige Kunstwerke mit einer Höhe bis zu 3,00 m

  • Zierbrunnen

  • Grabkreuze und Grabsteine auf Friedhöfen und Feldkreuze

  • offene, sockellose Einfriedungen im Außenbereich

  • das Errichten in Gärten oder in Kräutergärten von Kleintreibhäusern für die Abdeckung von Blumen oder Gemüse

  • Aufstellen von Fertigbauten zwecks Ablage von Werkzeug und Geräten (für die beiden letzten werden die zulässige Fläche und Höhe vom Gemeinderat festgesetzt)

  • In jedem Fall müssen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (Abstände und freie Sicht) eingehalten werden.

Ermächtigung des Bürgermeisters

  • Für die Durchführung folgender, nicht konzessionspflichtiger Bauarbeiten kann die Gemeindebauordnung eine Ermächtigung des Bürgermeisters vorschreiben:

  • Sanierung von Gebäudefassaden

  • Erneuerung von Fassaden und Balkonen, sofern die Art beibehalten wird und es sich nicht um ein unter Denkmalschutz gestelltes Gebäude handelt

  • Werbeschilder und Hinweisschilder jeglicher Art innerhalb der geschlossenen Ortschaft

Baubeginnmeldung

Für die Errichtung der nachfolgend angeführten Bauwerke ist im Sinne des Landesraumordnungsgesetzes lediglich die Meldung des Beginnes der Bauarbeiten erforderlich (ausgenommen sind Liegenschaften, die denkmal- bzw. landschaftlich geschützt sind):

  • Arbeiten zur außerordentlichen Instandhaltung (ohne Änderung der Zweckbestimmung)

  • Arbeiten zur Beseitigung von architektonischen Hindernissen an bestehenden Gebäuden, soweit sie die Errichtung von Rampen und andere Arbeiten betreffen, die die Außenform des Gebäudes nicht verändern

  • Innenarbeiten im Sinne des Landesraumordnungsgesetzes

  • Änderung von Kaminen

  • Errichtung und Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen in einer bestimmten Größenordnung

  • Bemalung (mit Angabe der verwendeten Farben) und künstlerische Gestaltung von Gebäuden und von Umfriedungsmauern, wobei die Farbe eine ortsübliche sein muss

  • Anbringung von beweglichen Markisen in einer bestimmten Größenordnung, wenn öffentlicher Grund nicht berührt wird

  • Einbau, Änderung und Ersetzung von Heizanlagen mit einer Leistung von weniger als 35 kW sowie die Wärmedämmung an bestehenden Gebäuden

  • Anbringung von Trennwänden an Balkonen aus leichten Fertigbauteilen

  • Außeneingriffe bescheidenen Ausmaßes, die das Aussehen des Gebäudes nicht beeinträchtigen

Das Baugesuch

In der Gemeindebauordnung ist festgelegt, wer berechtigt ist, den Bauantrag zu unterzeichnen, und welche Unterlagen eingereicht werden müssen:

  • technischer Bericht

  • Grundriss aller Stockwerke

  • Schnitte im Maßstab 1:100

  • Außenansichten im Maßstab 1:100

  • Erhebung des Ist-Zustandes

  • Fotodokumentation

  • Modell ab einer bestimmten Größenordnung

  • Urbanistische Angaben: Kubatur, Höhe, überbaute Fläche, die Entfernung von den Grenzen und von den umliegenden Gebäuden, die Park- und Abstellplätze, die Grünflächen, die Belüftung der unterirdischen Stockwerke und die Zweckbestimmungen

  • Mappenauszug und Auszug aus dem Gemeindebauleitplan

  • Falls die betroffene Baufläche einem Durchführungsplan oder einem Wiedergewinnungsplan unterliegt, muss ein Auszug des betreffenden Planes beigelegt werden;

  • Allgemeiner Lageplan: Maßstab nicht unter 1:500

  • Lageplan im Maßstab 1:100 und 1:200

  • Liegenschaftsverzeichnis und vollständiger Grundbuchsauszug mit allen Dienstbarkeiten

  • bei einer Warmwasserheizanlage mit einer Feuerungsleistung (Feuerraumbelastung) über 35 kW braucht es eine Machbarkeitsstudie, oder eine Erklärung, dass die Feuerungsleistung unter 35 kW liegt

  • Bericht über die Elektro- und Blitzschutzanlage

  • Bei einer Brandschutztätigkeit (zum Beispiel eine Garage mit mehr als 9 Autoabstellplätzen oder ein Gastank) muss eine Brandschutzmachbarkeitsstudie eingereicht werden oder eine Erklärung, dass keine solche Tätigkeit ausgeübt wird

  • Unterlagen über die Beseitigung der architektonischen Hindernisse

  • Bericht mit Angabe der Menge und Art des anfallenden Bauschutts

  • Infrastrukturenplan

Vorprojekte

Für Gebäude von besonderer Wichtigkeit oder für Bauvorhaben in Zonen, die unter besonderem Schutz stehen, können Vorprojekte eingereicht werden, um von der Gemeindebaukommission ein Vorgutachten mit Hinweisen und Richtlinien für die Ausarbeitung des Einreichprojektes zu erhalten.

Gemeindebaukommission

Die Gemeindebauordnung regelt die Arbeitsweise der Gemeindebaukommission, welche die eingereichten Projekte hinsichtlich folgender Aspekte begutachtet:

  • Raumordnung

  • Hygiene

  • Landschaftsschutz

  • technischen Belange

  • Ästhetik

Die Gemeindebauordnung definiert auch die Begriffe:

  • Baugrundstück

  • überbaute Fläche

  • Kubatur

  • Baumassendichte

  • Grenzabstand

  • Gebäudeabstand

  • Gebäudehöhe

  • Versiegelung des Bodens

  • Wohnfläche

  • nicht bewohnbare Flächen

  • Nutzflächen

In der Bauphase

Vor Beginn der Bauarbeiten werden die Nullkoten und Fixpunkte entlang der Grenzen des Baugeländes zugewiesen. Im Laufe der Bauarbeiten kann die Gemeinde Besichtigungen vornehmen, um festzustellen, dass der Bau dem genehmigten Plan entspricht. Ergeben sich in der Bauphase Abänderungen zum genehmigten Projekt, so muss dafür vor Beginn dieser Arbeiten die Genehmigung beantragt werden, außer es handelt sich um geringfügige Änderungen, die im Landesgesetz genau definiert sind.

Für die Ausführung der Arbeiten laut Genehmigung haften der Konzessionsinhaber, der Auftraggeber und die Baufirma.

Benutzungsgenehmigung

Sobald die Arbeiten abgeschlossen sind, braucht es für die Benützung der Räume eine Bewohnbarkeitserklärung oder eine Benützungsgenehmigung.

Dazu sind folgende Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen:

  • Bestätigung über die erfolgte Einzahlung der Konzessionsgebühren

  • Erklärung des Bauleiters (Übereinstimmung, Hygiene, Abbau architektonische Barrieren)

  • Mitteilung des Bauendes

  • Abnahmebescheinigung der Heizanlage mit mehr als 35 kW Leistung

  • gemeinsame Erklärung bei Heizanlagen von weniger als 35 kW

  • Abnahmebescheinigung für die Brandschutztätigkeit

  • Eignungsbescheinigung für die Räumlichkeiten und Gebäude für öffentliche Vorführungen oder Veranstaltungen

  • Bericht des Kaminkehrers

  • Abnahmebescheinigung für die Bauteile in Eisenbeton (Statik)

  • Bestätigung des Gebäudekatastereintragung

  • In bestimmten Fällen ein Projekt der Elektroanlage und der Blitzschutzanlage

  • Erklärung des Elektrikers

  • Erklärung des Hydrauliker

  • Entsorgungsnachweis für den angefallenen Bauschutt

Hausnummer

Die Gemeinde weist jedem Gebäude eine Hausnummer zu und veranlasst auf eigene Kosten die Anbringung des entsprechenden Nummernschildes.


Copyright © 2006 Sonnleiten KG. Alle Rechte vorbehalten. WebDesign: M.Riva. Letzte Aktualisierung: 02.05.05