
Immobilien
und Steuern nach der Sommerverordnung
(decreto Prodi) vom 04-07-2006
Sehr
geehrte Damen und Herren,
am
4. Juli 2006 hat die neue Regierung Prodi die Notverordnung Nr.
223/2006 erlassen, welche tiefgreifende Änderungen im Steuerbereich
vorsieht. Diese Notverordnung wurde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen
Frist von 60 Tagen vom Parlament und Senat ratifiziert (Gesetz vom
04-08-2006 Nr. 248 - publiziert im Gesetzesanzeiger am 11-08-06);
hierbei wurden einige Bestimmungen der Notverordnung abgeändert
und es bleibt abzuwarten wie die in der Zeit vom 04-07-06 bis 11-08-06
bestehenden Unterschiede zu handhaben sind.

Immobilien
a.
Vermietung
aa.
Vermietung von Wohnungen
Die Vermietung von Wohnungen ist immer MwSt.-frei. Dies gilt auch
für die Wohnungen der Bauunternehmer, welche diese errichtet
oder darauf Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt haben.
Aufgrund der MwSt.-freien Umsätze können sich in Zukunft
Probleme mit dem Vorsteuerabzug und der entsprechenden rückwirkenden
Berichtigung ergeben (die bei Liegenschaften 10 Jahre beträgt).
Die Registersteuer für die Vermietung von Wohnungen beträgt
unverändert 2%.
Rechnungslegung: Die Rechnung für die Vermietung von Wohneinheiten
muss laut Artikel 10,
Absatz 1, Nummer 8, des MwSt.-Gesetzes Nr. 633/1972 MwSt.-frei erfolgen.
ab.
Vermietung von gewerblichen Einheiten
Auch die Vermietung von gewerblichen Einheiten ist im Allgemeinen
nun MwSt-frei. Hier sind jedoch folgende Ausnahmen vorgesehen:
- Vermietung an Steuerpflichtige, für welche die Vorsteuer
(MwSt.) nur zu 25% oder
weniger absetzbar ist;
- Vermietung an Nichtunternehmer (Privatpersonen, Vereine, nicht
gewerbliche Körperschaften);
- falls der Vermieter für die MwSt. Optiert hat. Die Option
ist im Mietvertrag vorzunehmen. Bei den laufenden Mietverträgen
zum 4. Juli 2006 werden die Modalitäten und Fristen für
die Option mittels einer Durchführungsverordnung innerhalb
15. September 2006 noch erlassen.
In allen Fällen unterliegt die Vermietung der gewerblichen
Einheiten nun jedoch auch der Registersteuer von 1%, auch wenn der
Mietzins der MwSt. unterworfen ist. Die Zahlungsmodalitäten
der Registersteuer werden mittels der zuvor genannten Durchführungsordnung
festgelegt werden.
Rechnungslegung: Die Rechnung für die Vermietung von gewerblichen
Einheiten wird, wie in der Vergangenheit, in der Regel mit MwSt.
erfolgen. In den wenigen Fällen in denen nicht die MwSt. angewandt
wird, muss die Rechnung wie folgt lauten: MwSt.-frei, laut Artikel
10, Absatz 1, Nummer 8, des MwSt.-Gesetzes Nr. 633/1972.
ac.
Betriebsverpachtung
Die oben genannten Bestimmungen über die Vermietung von gewerblichen
Gebäudeeinheiten ist auch auf die Betriebsverpachtung anwendbar
wenn der Marktwert des Gebäudes mehr als 50% des Gesamtwertes
des verpachteten Betriebes ausmacht und die Besteuerung nach den
neuen Bestimmungen nachteilig für die Steuerpflichtigen ausfällt.
Für die Berechnung der Werte bedarf es noch genauerer Bestimmungen
von Seiten des Gesetzgebers.
b.
Kauf/Verkauf
ba.
Kauf/Verkauf von Wohnungen
Der Verkauf von Wohnungen ist im Allgemeinen MwSt-frei.
Hierbei fällt die Registersteuer an: 3% bei Erstwohnung und
10% (inklusive Hypothekar- und Katastersteuer) in den anderen Fällen.
Erfolgt jedoch der Verkauf innerhalb von 4 Jahren nach Fertigstellung
der Arbeiten durch die Baufirma/ Bauträger, welcher das Gebäude
errichtet oder darauf Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt
hat, kommt weiterhin die MwSt. (4% bei Erstwohnung, 10% für
andere Wohnungen, 20% für Wohnungen in Gewerbegebieten und
Luxuswohnungen) zur Anwendung.
Für die Registersteuer und die anderen Übertragungsgebühren
gilt der Fixbetrag von jeweils Euro 168,00.
Rechnungslegung: Die Rechnung für den Verkauf von Wohneinheiten
hat in der Regel MwSt.-frei zu erfolgen: laut Artikel 10, Absatz
1, Nummer 8-bis, des MwSt.-Gesetzes Nr. 633/1972.
bb.
Kauf/Verkauf von gewerblichen Einheiten
Der Verkauf von gewerblichen Einheiten unterliegt in folgenden Fällen
der MwSt.:
Baufirma/Bauträger, der das Gebäude errichtet oder darauf
Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt hat, und innerhalb der
Frist von 4 Jahren nach Fertigstellung der Arbeiten verkauft;
Verkauf an Steuerpflichtige, für welche die Vorsteuer nur zu
25% oder weniger absetzbar ist;
Verkauf an Nichtunternehmer (Privatpersonen, Vereine, nicht gewerbliche
Körperschaften);
falls der Verkäufer für die MwSt. Optiert hat. Die Option
ist im Kaufvertrag vorzunehmen.
Neu
ist, dass bei Verkauf der gewerblichen Liegenschaften, auch wenn
der MwSt. unterworfen, zusätzliche Übertragungsgebühren
von 4% (3% Kataster- und 1% Hypothekargebühr) zu entrichten
sind.
Wird die Option nicht ausgeübt und fällt man auch sonst
nicht in den Anwendungsbereich der MwSt., gilt die Registersteuer
in Höhe von 7%, zuzüglich der Übertragungsgebühren
von 3% (insgesamt also 10%).
Rechnungslegung:
Die Rechnung für den Verkauf von gewerblichen Einheiten wird,
wie in der Vergangenheit, in der Regel mit MwSt. erfolgen. In den
wenigen anderen Fällen (ohne MwSt.) wird die Rechnung wie folgt
lauten: MwSt.-frei, laut Artikel 10, Absatz 1, Nummer 8-ter, des
MwSt.-Gesetzes Nr. 633/1972.
bc.
Kauf/Verkauf von Grundstücken
Der Verkauf von Baugrundstücken unterliegt unverändert
der MwSt. von 20% (keine zusätzlichen Übertragungsgebühren).
Der Verkauf von nicht bebaubaren Grundstücken unterliegt hingegen
der Registersteuer von 15%, der Katastergebühr von 2% und in
einigen Fällen auch der Hypothekargebühr von 1%.
Die
verminderte Registersteuer von 1% für die Übertragung
von Baugrundstücken durch Privatpersonen in Zonen mit genehmigtem
Durchführungsplan ist mit der Notverordnung abgeschafft wurde.
Mit dem Umwandlungsgesetz ist diese Bestimmung beschränkt für
jene Grundstücke, die für den konventionierten öffentlichen
Wohnbau bestimmt sind, wieder eingeführt worden.
c.
Leasing
Beim
Erwerb der gewerblichen Einheiten hat die Leasinggesellschaft, zusätzlich
zur MwSt. (falls der Verkäufer optiert hat) oder den normalen
Registergebühren, die neue Übertragungsgebühr von
4% zu entrichten. Diese Gebühr reduziert sich für alle
nach dem 1. Oktober 2006 abgeschlossenen Leasingverträge jedoch
auf die Hälfte (2%), weshalb mit dem Abschluss von neuen Leasingverträgen
auf jeden Fall abgewartet werden sollte.
Zudem fällt dieselbe Gebühr von 2% im Moment der Ablöse
auch auf den Ablösebetrag ("riscatto") an. Ob dabei
die Gebühr auf den Betrag des Ablösebetrages oder den
Katasterwert oder gar den Marktwert der Leasingnehmer zu entrichten
ist, muss noch geklärt werden.
Auch
wenn die Leasinggesellschaften in der Regel für die MwSt. optieren
werden, ist zusätzlich auf die Leasingraten eine Registersteuer
von 1% zu zahlen. Die bezahlte Steuer kann bei der Ablöse mit
den verminderten Übertragungsgebühren (2%) verrechnet
werden. Sollte die Übertragungsgebühr bei Ablöse
aber nur auf den Ablösewert zu berechnen sein, kann die Verrechnung
in der Regel nur zu einem geringen Teil erfolgen.
d.
Untervergabe von Werkverträgen (subappalto)
Übergang
der Steuerschuldnerschaft und der Haftung auf die Baufirma/Bauträger
Für Bauleistungen wird hinsichtlich der MwSt. die Steuerschuldnerschaft
auf den Auftraggeber übertragen.
In der Praxis bedeutet dies, dass bei der Untervergabe von Werkverträgen
die entsprechenden Leistungen an den Auftraggeber ohne MwSt. zu
berechnen sind. Die MwSt. wird also über die Eigenrechnung
(sogenanntes "Reverse - charge - Verfahren") durch den
Auftraggeber erfasst und abgeführt. Dazu ist die Eigenrechnung
vom Auftraggeber sowohl im Register der Eingangsrechungen als auch
in jenem der ausgestellten Rechnungen zu erfassen. Die Neuerung
tritt erst nach Erhalt der entsprechenden Genehmigung durch die
EU-Kommission in Kraft.
Rechnungslegung: Die Rechnung für die erbrachten Leistungen
des Subunternehmers wird die Rechnung wie folgt lauten: MwSt.-frei,
laut Artikel 17, Absatz 6, des MwSt.-Gesetzes Nr. 633/1972.
Die
Auftraggeber haften schließlich auch für die Sozialabgaben
und die Quellensteuern der Subunternehmen. Bevor sie die Subunternehmer
zahlen, müssen sie sich vergewissern, dass diese die Sozialabgaben
und Quellensteuer ordnungsgemäß abgeführt haben.
Diese Mitschuldnerschaft zu Lasten des Auftraggebers wurde bereits
mit dem Finanzgesetz 2005 für einige Waren eingeführt.
So haftet der Käufer gesamtschuldnerisch für die Bezahlung
der Mehrwertsteuer beim Erwerb von Autos, Computern, Handys, sowie
bei Rindern, Schafen und Schweinen (Lebendtiere und Fleisch).
e.
Steuerabsetzbetrag von 41% für Wiedergewinnungsarbeiten und
entsprechender MwSt.-Satz
Dder
verminderte MwSt-Satz von 10% für Instandhaltungsarbeiten auf
Wohngebäuden ist für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006
bis zum 31. Dezember 2006 wieder eingeführt worden. Der Satz
gilt für die ab dem 1. Oktober 2006 in Rechnung gestellten
Leistungen. Wir raten allen Kunden, dafür zu sorgen, dass die
Rechnungen im oben genannten Zeitraum ausgestellt werden, unabhängig
davon, ob die Arbeiten bereits ausgeführt wurden oder erst
nach Jahreswechsel ausgeführt werden.
Gleichzeitig wird, falls der verminderte MwSt.-Satz anwendbar ist,
die Höhe des Steuerabsetzbetrages von bisher 41% mit Wirkung
ab dem 1. Oktober 2006 auf 36% reduziert.
Sollten die von Ihnen vorgenommenen Bauvorhaben eine Baukonzession
der Gemeinde erfordern, kommt in den meisten Fällen der MwSt.-Satz
von 10% zur Anwendung. Hierbei wäre es vorteilhaft, die Rechnung
noch vor dem 1. Oktober 2006 zu verlangen, um in den Genuss des
höheren Steuerabsetzbetrages von 41% zu kommen.
Achtung: für die Inanspruchnahme des Steuerabsetzbetrages sind
zusätzlich zu den bereits bestehenden Bestimmungen, seit dem
4. Juli 2006, in der Rechnung auch noch getrennt die entsprechenden
Personalkosten für die ausgeführten Leistungen durch den
Auftragnehmer anzuführen.
f.
zusätzliche Angaben in den Kaufverträgen
Um
der Steuerhinterziehung und Steuervermeidung entgegen zu wirken,
sind unter anderem folgende Neuerungen eingeführt wurden:
Bei Kaufverträgen von Liegenschaften zwischen Privatpersonen,
kann als Bemessungsgrundlage für die Registergebühr der
so genannten Einheitswert, der auf der Grundlage des Katasterwertes
berechnet wird, angewandt werden, wobei jedoch folgende Angaben
aufscheinen müssen:
- Angabe des realen Kaufpreises; im Falle von Falschangaben wird
die Registersteuer auf den tatsächlichen Gesamtpreis berechnet,
mit einer zusätzlichen Verwaltungsstrafe von 50% der Steuerdifferenz;
- das Honorar des Notars wird hierbei um 30% gekürzt, wobei
ist auf den realen Kaufpreis zu berechnen und nicht auf dem Einheitswert.
- eidesstattliche Erklärung, ob man sich bei der Operation
eines Immobilienvermittlers bedient hat oder nicht; im gegebenen
Fall sind die Steuer- oder MwSt.-Nummer des Immobilienmaklers, die
bezahlte Provision und die Zahlungsform derselben anzuführen
(diese Angabe ist in sämtlichen Kaufverträgen von Liegenschaften
zu machen auch wenn diese nicht nur zwischen Privatpersonen abgeschlossen
werden und eventuell der MwSt. unterliegen);
- die Zahlungsmodalitäten des Kaufpreises.
Diese neuen Angabepflichten gelten für die abgeschlossenen
Verträge ab dem 6. Juli 2006.
g.
Einheitswert bei Immobilienverkäufen
Die
Bestimmung wonach der Kaufpreis von Immobilien, welcher höher
ist als der Einheitswert, der auf Grundlage des Katasterwertes berechnet
wird, von der Finanzverwaltung nicht beanstandet werden kann, wird
gestrichen. Demzufolge, kann die Finanzverwaltung beim Verkauf von
Immobilien einen höheren Kaufpreis auf Basis des Marktwertes
der genannten Güter feststellen. Diese Bestimmung ist bei Kaufverträgen
von Liegenschaften zwischen Privatpersonen nicht anwendbar (siehe
oben).
h.
Verkauf von durch Schenkung erhaltene Liegenschaften
Veräußerungsgewinne,
die beim Verkauf von Gebäuden oder landwirtschaftlichen Grundstücken
(nicht Baugrundstücke) entstehen, die vorher durch Schenkung
erworben wurden, sind nicht mehr steuerfrei. Eine Besteuerung fällt
jedoch nicht an, wenn der Schenker die Immobilien vor mehr als 5
Jahren erworben hat.
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Nach
all diesen zum Teil stark belastenden Neuerungen sehen wir ängstlich-gespannt
dem Finanzgesetz zu Jahresende entgegen.
Dabei soll nach bereits jetzt gemachter Ankündigung die Erbschafts-
und Schenkungssteuer für größere Beträge wieder
eingeführt werden.
Für
zusätzliche Informationen und Klärungen von Detailfragen
stehen Ihnen unsere Mitarbeiter nach Terminvereinbarung jederzeit
gerne zur Verfügung.
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Dr. Walter Holzner
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
39012 Meran, Klosterpassage, Meinhardstr.22
39011 Lana, Gampenstrasse 3/1
Tel. 0473 210 884 - Fax 0473 210 874
Email: walter.holzner@meran.it |
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