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Die Förderung im Gastgewerbe

Durch die Gewährung von Beihilfen für die im Bereich Tourismus getätigten Investitionen hat sich die Landesregierung zum Ziel gesetzt, die Qualität der heimischen Gastbetriebe und insbesondere deren Wertschöpfung und Konkurrenzfähigkeit zu fördern.

Grundsätzlich sind folgende Vorhaben finanzierbar:

  • Modernisierung, Restaurierung, Wiederaufbau von bestehenden öffentlichen Betrieben

  • Erweiterung von Beherbergungs- sowie Speise- und Schankbetrieben

  • Bau und Modernisierung von Sport- und Erholungseinrichtungen, soweit sie in einem wirtschaftlichen Verhältnis zur Größe und Lage des Betriebes stehen.

Im Beherbergungssektor ist der Ankauf von Geräten und Einrichtungsgegenständen nur im Zuge von Bauinvestitionen für ganze Gebäudeteile oder zusammenhängende funktionelle Einheiten zulässig.

Neue Betriebe sowie die quantitative Erweiterung von bereits bestehenden Beherbergungsbetrieben werden hingegen ausschließlich in touristisch gering entwickelten Gebieten gefördert.

Die neuen Beherbergungsbetriebe müssen mindestens als drei-Sterne-Betriebe einstufbar sein, Bettenzuwächse können hingegen auch bei zwei-Sterne-Betriebe, allerdings bis zu max. 60 Betten, gefördert werden.

Bei Schank- und Speisebetrieben muss es sich übrigens höchstens um das zweite Lokal im Ort handeln, da in diesem Bereich ausschließlich Betriebe mit Versorgungsfunktion unterstützt werden.

Investitionsgrenzen

Für die Inanspruchnahme einer Förderung gelten, pro funktionelle Einheit, folgende Mindestinvestitionsgrenzen:

  • Schank- und Speisebetriebe, Berggasthäuser, Campingplätze, gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, sowie Beherbergungsbetriebe unter 20 Betten: 15.000 €

  • Beherbergungsbetriebe von 20 bis zu 25 Betten: 25.000 €

  • Beherbergungsbetriebe von 26 bis zu 40 Betten: 45.000 €

  • Beherbergungsbetriebe von 41 bis zu 60 Betten: 65.000 €

  • Beherbergungsbetriebe über 60 Betten: 85.000 €

Für Investitionen bis zu folgenden Beträgen kann um einen Verlustbeitrag angesucht werden:

  • Zweipersonenbetriebe (nur im Speise- und Schankbereich): 400.000 €

  • Kleinunternehmen: 500.000 €

  • Mittlere und Großunternehmen: 1.000.000 €

 Wenn die durchgeführte Investition die oben genannten Beträge übersteigt, erfolgt die Förderung mittels eines zinsbegünstigten Darlehen über den Rotationsfonds und zwar bis zu folgenden Gesamtinvestitionsgrenzen (Verlustbeitrag und Rotationsfonds) im Zweijahreszeitraum:

  • Zweipersonenbetriebe (nur im Speise- und Schankbereich): 1.000.000 €

  • Kleinunternehmen: 2.000.000 €

  • Mittlere und Großunternehmen: 3.000.000 €

Die Gesamtlaufzeit des Darlehens beträgt insgesamt 10 Jahre.

Höhe der Beiträge

Der Regelfördersatz beträgt 13%. Betriebe in touristisch gering entwickelten Gebieten können mit einem Aufschlag von 3% rechnen. Weitere Zuschläge sind für Zweipersonenbetriebe, für Neugründer, für Investitionen in unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden, für Investitionen in Thermal- und Heubäder sowie falls eine besondere berufliche Qualifikation nachgewiesen wird, möglich.

Ansprechpartner

Die Zuständigkeit liegt beim Amt für Tourismus-, Handels- und Dienstleitungsförderung, Raiffeisenstraße 5, 39100 Bozen, und zwar mit folgenden Ansprechpartnern:

Dr. Manuela Defant (Amtsdirektorin – Tel. 0471/413760)

Geom. Josef Toniatti (stellvertretender Amtsdirektor – Tel 0471/413763)

Dr. Angelika Berger (Rotationsfonds – Tel 0471/413762)

Frau Dorothea Vieider (Verlustbeitrag – Tel. 0471/413765)

Frau Christa Unterhofer (Speise- und Schankbetriebe – Tel. 0471/413764)


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