
Die Förderung im
Gastgewerbe
Durch die Gewährung
von Beihilfen für die im Bereich Tourismus getätigten Investitionen
hat sich die Landesregierung zum Ziel gesetzt, die Qualität der
heimischen Gastbetriebe und insbesondere deren Wertschöpfung und
Konkurrenzfähigkeit zu fördern.
Grundsätzlich sind
folgende Vorhaben finanzierbar:
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Modernisierung,
Restaurierung, Wiederaufbau von bestehenden öffentlichen Betrieben
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Erweiterung von
Beherbergungs- sowie Speise- und Schankbetrieben
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Bau und Modernisierung
von Sport- und Erholungseinrichtungen, soweit sie in einem wirtschaftlichen
Verhältnis zur Größe und Lage des Betriebes stehen.
Im Beherbergungssektor ist der Ankauf
von Geräten und Einrichtungsgegenständen nur im Zuge von Bauinvestitionen
für ganze Gebäudeteile oder zusammenhängende funktionelle Einheiten
zulässig.
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Neue Betriebe
sowie die quantitative Erweiterung von bereits bestehenden
Beherbergungsbetrieben werden hingegen ausschließlich in touristisch
gering entwickelten Gebieten gefördert.
Die neuen Beherbergungsbetriebe
müssen mindestens als drei-Sterne-Betriebe einstufbar sein,
Bettenzuwächse können hingegen auch bei zwei-Sterne-Betriebe,
allerdings bis zu max. 60 Betten, gefördert werden.
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Bei Schank- und Speisebetrieben
muss es sich übrigens höchstens um das zweite Lokal im Ort handeln,
da in diesem Bereich ausschließlich Betriebe mit Versorgungsfunktion
unterstützt werden.
Investitionsgrenzen
Für die Inanspruchnahme
einer Förderung gelten, pro funktionelle Einheit, folgende Mindestinvestitionsgrenzen:
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Schank- und Speisebetriebe,
Berggasthäuser, Campingplätze, gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen,
sowie Beherbergungsbetriebe unter 20 Betten: 15.000 €
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Beherbergungsbetriebe
von 20 bis zu 25 Betten: 25.000 €
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Beherbergungsbetriebe
von 26 bis zu 40 Betten: 45.000 €
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Beherbergungsbetriebe
von 41 bis zu 60 Betten: 65.000 €
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Beherbergungsbetriebe
über 60 Betten: 85.000 €
Für Investitionen bis
zu folgenden Beträgen kann um einen Verlustbeitrag angesucht werden:
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Zweipersonenbetriebe
(nur im Speise- und Schankbereich): 400.000 €
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Kleinunternehmen:
500.000 €
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Mittlere und Großunternehmen:
1.000.000 €
Wenn die durchgeführte
Investition die oben genannten Beträge übersteigt, erfolgt die Förderung
mittels eines zinsbegünstigten Darlehen über den Rotationsfonds
und zwar bis zu folgenden Gesamtinvestitionsgrenzen (Verlustbeitrag
und Rotationsfonds) im Zweijahreszeitraum:
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Zweipersonenbetriebe
(nur im Speise- und Schankbereich): 1.000.000 €
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Kleinunternehmen:
2.000.000 €
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Mittlere und Großunternehmen:
3.000.000 €
Die Gesamtlaufzeit
des Darlehens beträgt insgesamt 10 Jahre.
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Höhe der Beiträge
Der Regelfördersatz
beträgt 13%. Betriebe in touristisch gering entwickelten Gebieten
können mit einem Aufschlag von 3% rechnen. Weitere Zuschläge
sind für Zweipersonenbetriebe, für Neugründer, für Investitionen
in unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden, für Investitionen
in Thermal- und Heubäder sowie falls eine besondere berufliche
Qualifikation nachgewiesen wird, möglich.
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Ansprechpartner
Die Zuständigkeit liegt
beim Amt für Tourismus-, Handels- und Dienstleitungsförderung, Raiffeisenstraße
5, 39100 Bozen, und zwar mit folgenden Ansprechpartnern:
Dr. Manuela Defant
(Amtsdirektorin – Tel. 0471/413760)
Geom. Josef Toniatti
(stellvertretender Amtsdirektor – Tel 0471/413763)
Dr. Angelika Berger
(Rotationsfonds – Tel 0471/413762)
Frau Dorothea Vieider
(Verlustbeitrag – Tel. 0471/413765)
Frau Christa Unterhofer
(Speise- und Schankbetriebe – Tel. 0471/413764)
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