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Konzessionsgebühren
Abgaben an die Gemeinde

Die Abgaben an die Gemeinde bilden einen nicht unwesentlichen Teil der Kosten beim Bau eines Hauses. Ausgangsgrundlage für die Berechnung der Abgaben ist der von der Autonomen Provinz
Bozen-Südtirol halbjährlich angepasste Baukostenpreis. Für das zweite Halbjahr beträgt der gesetzliche Baukostenpreis 288 E/m2. Die Konzessionsgebühren setzen sich aus 2 Komponenten zusammen: die Baukostenabgabe und die Erschließungsbeiträge. Zusätzlich zu den Landesbestimmungen hat jede einzelne Gemeinde eine eigene Verordnung, in der Prozentsätze und Zahlungsmodalitäten festgelegt sind.

Gesetzlicher Baukostenpreis
pro m2 urbanistisches Volumen = 288 E/m2

Baukostenabgabe
pro m2 urbanistisches Volumen = 43,2 E/m2 (288 E/m2 * 15%)

Erschließungsbeiträge
Prozentsatz festgesetzt von der jeweiligen Gemeindeverwaltung -
(zwischen 5 und 10% des Baukostenpreises)

Minimum - pro m2 urbanistisches Volumen
= 14,4 E/m2 (288 E/m2 * 5%)

Maximum - pro m2 urbanistisches Volumen
= 28,8 E/m2 (288 E/m2 * 10%)

Die Erschließungsbeiträge wiederum werden unterteilt in primäre und sekundäre Erschließungsbeiträge (die prozentuelle Aufteilung wird jeweils in einer eigenen Gemeindeverordnung festgesetzt). Je nach Gemeindeverordnung (Prozentsatz bei den Erschließungsbeiträgen) und der Zweckbestimmung des Wohnhauses (Befreiungsmöglichkeit von der Baukostenabgabe) muss der Bauherr für den Bau eines Einfamilienhauses in nachfolgendem Beispiel in einer Wohnbau-auffüllzone einen Betrag von 7.128 E bzw. einen Betrag von 35.640 E als Konzessionsgebühr bezahlen.

Als primäre Erschließungsanlagen gelten:
a) die Straßen innerhalb der Baugebiete
b) die Halte- und Parkplätze
c) die Anlagen zur Beseitigung des Schmutz- und Regenwassers
d) die Trinkwasserversorgung
e) die Strom- und Gasversorgung
f) die öffentliche Beleuchtung
g) die eingerichteten Grünflächen

Als sekundäre Erschließungsanlagen gelten:
a) die Kinderhorte und Kindergärten
b) die Pflichtschulen
c) die Marktanlagen in einzelnen Wohnvierteln
d) die Außenstellen der Gemeindeverwaltung
e) die Kirchen und sonstige Gebäude für die religiöse Betreuung
f) die Sportanlagen einzelner Wohnviertel
g) die Dienststellen für die soziale Betreuung sowie die kulturellen und sanitären Einrichtungen

Strukturschwache Gemeinden
Gemeinden, die auf Grund des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes als strukturschwach erklärt werden, können bei Dienstleistungsbetrieben, die für die wirtschaftliche Entwicklung des Gemeindegebietes von Bedeutung sind, auf die Einhebung der Baukostenabgabe gänzlich oder teilweise verzichten.

In den Erweiterungszonen und in den Gewerbezonen mit Durchführungsplan wird für die primären Erschließungsarbeiten ein Projekt erstellt. Der Gesamtbetrag der Arbeiten wird dann anteilsmäßig (maximal zulässige Kubaturen) auf die einzelnen Baulose aufgeteilt. Die sekundären Erschließungs-beiträge sind auf die maximal zulässige Kubatur im Baulos zu bezahlen (Berechnungsart wie im Beispiel vorher).

Stefan Waldner
Bauamtsleiter
in der Gemeinde Tirol


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