
Konzessionsgebühren
Abgaben an die Gemeinde
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Die Abgaben
an die Gemeinde bilden einen nicht unwesentlichen Teil der
Kosten beim Bau eines Hauses. Ausgangsgrundlage für die
Berechnung der Abgaben ist der von der Autonomen Provinz
Bozen-Südtirol halbjährlich angepasste Baukostenpreis.
Für das zweite Halbjahr beträgt der gesetzliche
Baukostenpreis 288 E/m2. Die Konzessionsgebühren setzen
sich aus 2 Komponenten zusammen: die Baukostenabgabe und die
Erschließungsbeiträge. Zusätzlich zu den Landesbestimmungen
hat jede einzelne Gemeinde eine eigene Verordnung, in der
Prozentsätze und Zahlungsmodalitäten festgelegt
sind.
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Gesetzlicher
Baukostenpreis
pro m2 urbanistisches Volumen = 288 E/m2
Baukostenabgabe
pro m2 urbanistisches Volumen = 43,2 E/m2 (288 E/m2 * 15%)
Erschließungsbeiträge
Prozentsatz festgesetzt von der jeweiligen Gemeindeverwaltung -
(zwischen 5 und 10% des Baukostenpreises)
Minimum
- pro m2 urbanistisches Volumen
= 14,4 E/m2 (288 E/m2 * 5%)
Maximum
- pro m2 urbanistisches Volumen
= 28,8 E/m2 (288 E/m2 * 10%)
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Die
Erschließungsbeiträge wiederum werden unterteilt
in primäre und sekundäre Erschließungsbeiträge
(die prozentuelle Aufteilung wird jeweils in einer eigenen
Gemeindeverordnung festgesetzt). Je nach Gemeindeverordnung
(Prozentsatz bei den Erschließungsbeiträgen) und
der Zweckbestimmung des Wohnhauses (Befreiungsmöglichkeit
von der Baukostenabgabe) muss der Bauherr für den Bau
eines Einfamilienhauses in nachfolgendem Beispiel in einer
Wohnbau-auffüllzone einen Betrag von 7.128 E bzw. einen
Betrag von 35.640 E als Konzessionsgebühr bezahlen.
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Als
primäre Erschließungsanlagen gelten:
a) die Straßen innerhalb der Baugebiete
b) die Halte- und Parkplätze
c) die Anlagen zur Beseitigung des Schmutz- und Regenwassers
d) die Trinkwasserversorgung
e) die Strom- und Gasversorgung
f) die öffentliche Beleuchtung
g) die eingerichteten Grünflächen
Als
sekundäre Erschließungsanlagen gelten:
a) die Kinderhorte und Kindergärten
b) die Pflichtschulen
c) die Marktanlagen in einzelnen Wohnvierteln
d) die Außenstellen der Gemeindeverwaltung
e) die Kirchen und sonstige Gebäude für die religiöse
Betreuung
f) die Sportanlagen einzelner Wohnviertel
g) die Dienststellen für die soziale Betreuung sowie die kulturellen
und sanitären Einrichtungen

Strukturschwache
Gemeinden
Gemeinden, die auf Grund des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes
als strukturschwach erklärt werden, können bei Dienstleistungsbetrieben,
die für die wirtschaftliche Entwicklung des Gemeindegebietes
von Bedeutung sind, auf die Einhebung der Baukostenabgabe gänzlich
oder teilweise verzichten.

In
den Erweiterungszonen und in den Gewerbezonen mit Durchführungsplan
wird für die primären Erschließungsarbeiten ein
Projekt erstellt. Der Gesamtbetrag der Arbeiten wird dann anteilsmäßig
(maximal zulässige Kubaturen) auf die einzelnen Baulose aufgeteilt.
Die sekundären Erschließungs-beiträge sind auf die
maximal zulässige Kubatur im Baulos zu bezahlen (Berechnungsart
wie im Beispiel vorher).

Stefan
Waldner
Bauamtsleiter
in
der Gemeinde Tirol
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