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Die Mehrwertsteuer (MwSt.) am Bau

Welcher MwSt.-Satz kommt bei Kauf, Neubau und Umbau von Gebäuden zur Anwendung ?

Die MwSt.-Bestimmungen in Bezug auf den Kauf, den Neubau und den Umbau von Gebäuden wurden seit Einführung der italienischen MwSt. (IVA) im fernen Jahr 1973 immer wieder abgeändert. Nicht zuletzt deshalb ist die Anwendung der richtigen MwSt.-Sätze für die Unternehmen des Baugewerbes kompliziert und wegen des immer noch bestehenden, erheblichen Strafausmaßes äußerst riskant.  Nur am Rande sei erwähnt, dass die Pflicht der Anwendung des richtigen MwSt.-Satzes immer dem verkaufenden oder dem „Bauauftrag ausführenden Unternehmen“ obliegt. 

Der Käufer bzw. der Auftraggeber kann, wenn überhaupt, nur für falsche Erklärungen in Hinsicht auf seine subjektiven und objektiven Voraussetzungen um in den Genuss von Steuervergünstigungen zu kommen, im Nachhinein haftbar gemacht werden. Der in Italien geltende „normale“ MwSt.-Satz beträgt derzeit 20%. Für bestimmte Güter und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs und von besonderer Bedeutung macht das MwSt.-Gesetz eine Ausnahme mittels Befreiung oder Reduzierung des entsprechenden Satzes auf 10% und in bestimmten Fällen auf 4%. Besonders im Bereich des Bauwesens gibt es eine ganze Reihe an Möglichkeiten zur Anwendung der reduzierten Sätze. Wichtigstes Element der Unterscheidung ist dabei immer die Art des Gebäudes (Erstoder Zweitwohnung, Zubehör, Büroeinheit, Geschäft usw.).

Die unten angeführte Tabelle stellt eine kurze Zusammenfassung der derzeit anzuwendenden MwSt.-Sätze im Baugewerbe dar.

Die Tabelle kennzeichnet weiters für die privaten Gebäudebesitzer jene Umbauarbeiten, Rohstoff- und Halbfertiggüterkäufe, für die der Genuss der Einkommenssteuergutschrift von 36% möglich ist (Ges. 449/1997 und nachfolgende Änderungen). Die Einkommenssteuergutschrift muss in der privaten Steuererklärung geltend gemacht werden. Die komplexe Materie bedarf einer genauen Analyse von Fall zu Fall. Es ist deshalb ratsam die Angelegenheit mit dem eigenen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zu erörtern um allfällige Risiken als Unternehmer oder zusätzliche Kosten für zu hohe MwSt. als Auftraggeber oder Bauherr zu vermeiden. 

Für eine korrekte Einstufung des einzelnen Falles sind bestehende Kataster-, Grundbuchsund Bauunterlagen und mitunter auch Erklärungen vonseiten der Gemeinden und besonders der planenden Freiberufler nötig. Trotz diverser Klärungsversuche durch die Finanzbehörden ergeben sich in der Praxis immer wieder Situationen, die einen eindeutigen Schluss nicht zulassen. Eine Begründung hierfür liegt teilweise in der besonderen, baurechtlich autonomen Situation Südtirols, welche auch erhebliche Unterschiede gegenüber dem gesamtstaatlichen Baurecht aufweisen kann. Auch der zeitliche Aspekt, welcher im letzten Absatz der Anmerkung 1 der Tabelle dargelegt wird, ist von entscheidender Bedeutung. Die Anwendung des reduzierten MwSt.-Satzes von 10% für die Arbeiten der ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung ist derzeit nur bis zum 30.9.2003 möglich. Eine Verlängerung der Steuervergünstigung wird wohl von der Regierung vorgenommen werden. Die spezialisierten Medien werden ausreichend darüber berichten. Abgesehen von den steuerlichen Bestimmungen empfiehlt sich in allen Fällen vor Bau und Umbau die Erstellung eines schriftlichen Werkvertrages zwischen Bauherren und Unternehmen. Neben der Regelung der mehrwertsteuerlichen Aspekte sollten darin besonders auch die zivilrechtlichen Aspekte definiert werden. 

Zum Beispiel:

  • Leistungsumfang

  • Quantität und Qualität

  • Termine für Baubeginn und Baufertigstellung

  • Preis

  • Zahlungsmodalitäten

  • Aspekte der Arbeitssicherheit

  • Aspekte der Baustellenschutzbestimmungen

  • Schiedsgericht

  • usw.

Art des Gebäudes Kauf Bau
(Gesetz 408/1949)
Umbau
(Ges. 457/178 Art. 31. Buchstaben a,b, c,d) (1)
Kauf Rohstoffe und Halbfertigprodukte Kauf Fertigprodukte Kauf "bedeutende" Güter (3)
Erstwohnung
(prima casa)
4% MwSt. 4% MwSt.
Gutschrift 36% - NEIN
10% MwSt.
Gutschrift 36% - JA (2)
20% MwSt.
Gutschrift 36% - JA (2)
10% MwSt: Verhältnis (3)
Zweitwohnung
(seconda casa)
10% MwSt. 10% MwSt.
Gutschrift 36% - NEIN
10% MwSt.
Gutschrift 36% - JA (2)
20% MwSt.
Gutschrift 36% - JA (2)
10% MwSt: Verhältnis (3)
Zubehör Erstwohnung
(Garagen, Parkplätze, Keller, Dachböden)
4% MwSt. 4% MwSt.
Gutschrift 36% - NEIN
10% MwSt.
Gutschrift 36% - JA (2)
20% MwSt.
Gutschrift 36% - JA (2)
10% MwSt: Verhältnis (3)
Zubehör Zweitwohnung
(Garagen, Parkplätze, Keller, Dachböden)
10% MwSt. 10% MwSt.
Gutschrift 36% - NEIN
10% MwSt.
Gutschrift 36% - JA (2)
20% MwSt.
Gutschrift 36% - JA (2)
10% MwSt: Verhältnis (3)
Nicht-Wohngebäude
(Geschäfte, Büros usw.)
20% MwSt. 20% MwSt.
Gutschrift 36% - NEIN
10% MwSt. für c,d nicht für a, b =20%
Gutschrift 36% - NEIN
20% MwSt.
Gutschrift 36% - NEIN
20% MwSt: 20% MwSt.

Stand: 21.7.2003

Anmerkung (1):

Art. 31 des Gesetzes 457/1978 regelt folgende Arten von Arbeiten an Gebäuden:

Buchstabe a: ordentliche Instandhaltung

Dies sind Reparaturen, die zur Erhaltung des Gebäudes oder der Anlagen notwendig sind; diese Arbeiten beinhalten keine Verbesserungen, und die Nutzungsdauer des Gebäudes als Ganzes wird nicht verlängert; z. B.:

  • Austausch von Böden

  • Erneuerung des Verputzes

  • Austausch der Dachziegel

  • Austausch der Fenster und deren Ersetzung durch gleichartige

Buchstabe b: außerordentliche Instandhaltung

Dies sind Erneuerungen und Verbesserungen um das Gebäude den laufenden Anforderungen anzupassen; die Zweckbestimmung, die Nutzfläche und das Volumen dürfen nicht verändert werden; z. B.:

  • Einbau und Ergänzung von sanitären und anderen technischen Anlagen

  • Austausch der Fenster und Ersetzung durch solche anderer Art oder mit anderen Merkmalen

  • Einbau einer Heizung

  • Einbau eines Aufzuges

  • Erneuerung der Stiegen

  • Ersetzung von Trennwänden

  • Energiesparmaßnahmen: Isolierungen, Solaranlagen, Wärmepumpen, Austausch von elektrischen Warmwasserboilern, Einbau autonomer Heizungen, Müll- oder ähnliche Verbrennungsanlagen

Buchstabe c: Restaurierung und Sanierung

Diese Arbeiten betreffen vor allem Gebäude von besonderem architektonischen und historischen Wert; die Restaurierung dient zur Erhaltung der ursprünglichen Elemente, die Sanierung zur Anpassung an die aktuellen Anforderungen; z. B.:

  • Neu- und Umverteilung einzelner Gebäudeeinheiten

  • Erneuerung oder Anpassung der Strukturen

  • Anpassung oder Veränderung der Zwischendecken (ohne das Volumen zu erhöhen)

  • Öffnung von neuen Fenstern

  • Schallisolierung (laut Ministerialverordnung vom 14. 11. 97)

Buchstabe d: bauliche Umgestaltung

Dies sind systematisch abgestimmte Baumaßnahmen, die zur teilweisen oder vollständigen Veränderung des Gebäudes führen; normalerweise sind für solche Arbeiten Baukonzessionsgebühren zu entrichten; z.B.:

  • Erhöhung der Nutzflächen

  • Umgestaltung der Einheiten in Anzahl und Größe

  • Einbau von hygienischen Anlagen (auch mit Erhöhung des Bauvolumens)

  • Änderung der Zweckbestimmung des Bauvolumens

  • Änderung der Nebenräume für Wohnzwecke (wenn im Zuge dieser Arbeiten auch Malerarbeiten vorkommen, so zählen auch diese zu den Arbeiten der baulichen Umgestaltung mit Mwst. 10%)

NB. Arbeiten betreffend die Buchstaben c und d unterliegen dem reduzierten MwSt.-Satz von 10% bezüglich aller Arten von Gebäuden (Wohn- und Nicht-Wohngebäude). Arbeiten betreffend die Buchstaben a und b unterliegen dem reduzierten MwSt.-Satz von 10% nur bei Gebäuden, die „überwiegend“ für private Wohnzwecke genutzt werden (für die anderen Gebäude ist bei ordentlicher und außerordentlicher Instandhaltung der Satz von 20% anzuwenden). Auf Honorare der Freiberufler (Architekten, Geometer usw.) und bei Unteraufträgen (subappalto) ist der reduzierte MwSt.-Satz in keinem Fall anwendbar. Die zeitliche Anwendung des reduzierten MwSt.-Satzes von 10% für die oben genannten Arbeiten der Buchstaben a und b erstreckt sich bis zum 30.9.2003. Die italienische Regierung wird mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verlängerungsbestimmung erlassen. Sollte dies nicht der Fall sein, muss die zeitliche Abgrenzung in Hinsicht auf die Anwendung des höheren MwSt.-Satzes genauestens geprüft werden.

Anmerkung (2):

Die Einkommenssteuergutschrift steht grundsätzlich nur privaten Wohngebäudebesitzern zu für Arbeiten und für den Kauf von Rohstoffen bzw. Halbfertigprodukten im Sinne des Ges. 457/78 Art. 31, Buchstaben b, c, d. Arbeiten laut Buchstaben a sind nur begünstigt, falls es sich um Arbeiten an Gemeinschaftsteilen eines Wohngebäudes handelt.

Anmerkung (3):

Die Lieferung von Gütern, die zur Realisierung der Baudienstleistung nötig sind, unterliegt dem reduzierten MwSt.-Satz von 10%. Ausnahme bilden lediglich die so genannten „BEDEUTENDEN GÜTER“ (beni significanti – Min.dekr. 29.12.1999), welche ausdrücklich vom Gesetzgeber festgelegt wurden, nämlich:

  • Personen- und Lastenaufzüge

  • Externe und interne Mauern (infissi interni ed esterni)

  • Heizkessel (caldaie)

  • Klima- und Umluftanlagen

  • Sanitäranlagen und Armaturen

  • Sicherheitsanlagen

Sind in den Arbeiten auch „bedeutende Güter“ enthalten, so ist der reduzierte MwSt.-Satz von 10% nicht auf die gesamte Leistung anwendbar, sondern nur:

• auf die Differenz aus dem Wert der gesamten Leistungen und dem Wert des bedeutenden Gutes (Nettowert der Leistung) und
• auf den Teil der „bedeutenden Güter“, welcher dem Nettowert der Leistung entspricht.

In der konkreten Praxis werden die Leistungen folgendes beinhalten:

a) die Lieferung von „bedeutenden Gütern“
b) die Lieferung von anderen Gütern
c) die Montage (Verlegung, Installation usw.)

Die reduzierte MwSt. von 10% ist anwendbar auf die Montage, die Lieferung von anderen Gütern und einen Teil der „bedeutenden Güter“ (bis zum Wert der Nettoleistung).

Ein erstes Beispiel:

Erneuerung eines Badezimmers mit einem Gesamtleistungspreis von € 10.000,00 (ohne MwSt.).

Die Unterteilung ist folgende:

a) „bedeutende Güter“ - Sanitäranlagen und Armaturen € 7.000,00
b) Fließen € 1.000,00
c) Montage, Installation und Verlegung
€ 2.000,00

Der Wert der Nettoleistung beträgt somit € 3.000,00 (Differenz aus Gesamtleistung und „bedeut. Güter“).

Die MwSt. von 10% ist anwendbar auf € 1.000,00 (Punkt b) + € 2.000,00 (Punkt c) + € 3.000,00 (Teil Punkt a), in Summe also auf € 6.000,00. Die MwSt. von 20% ist anzuwenden auf die Differenz von € 4.000,00.

Ein zweites Beispiel:

Erneuerung eines Badezimmers mit einem Gesamtleistungspreis von € 10.000,00 (ohne MwSt.).

Die Unterteilung ist folgende:

a) „bedeutende Güter“ - Sanitäranlagen und Armaturen € 4.000,00
b) Fließen € 2.000,00
c) Montage, Installation und Verlegung € 4.000,00

Der Wert der Nettoleistung beträgt somit € 6.000,00 (Differenz aus Gesamtleistung und „bedeut. Güter“).

Die MwSt. von 10% ist anwendbar auf € 2.000,00 (Punkt b) + € 4.000,00 (Punkt c) + € 4.000,00 (gesamter Punkt a), in Summe also auf € 10.000,00. Die MwSt. von 20% kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung.

MwSt. 10% für außerordentliche Instandhaltungsarbeiten und Steuerabsetzbetrag 36% für Wiedergewinnungsarbeiten

 Nach Erscheinen des Artikels „MwSt. am Bau“ (Herbst 2003) ist vorübergehend der MwSt.-Satz für außerordentliche Instandhaltungen von 10% auf 20% erhöht worden. Gleichzeitig wurde als finanzieller Belastungsausgleich der Einkommenssteuerabsetzbetrag für Wiedergewinnungsarbeiten von 36% auf 41% erhöht und die anerkannte Höchstgrenze an Arbeiten von Euro 48.000 auf Euro 60.000 erhöht.

 Das Gesetz Nr. 47 vom 27.02.2004, welches die Umwandlung der Notverordnung Nr. 355/2003 (sog. „decreto milleproroghe“) zum Inhalt hat, sieht neben zahlreichen Terminverlängerungen und Bestimmungen auch einige Änderungen in Bezug auf die Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden vor.

Mit Art. 23-bis, Abs. 1, Buchstaben a) und b) des Gesetzes Nr. 47/2004 wurde der Absetzbetrag für Wiedergewinnungsarbeiten zugunsten natürlicher Personen rückwirkend ab 1. Januar 2004 und für das Jahr 2005 mit 36 Prozent festgelegt. Der Höchstbetrag der Spesen, auf welche dieser Absetzbetrag zu berechnen ist, beträgt somit wieder € 48.000.

Unverändert geblieben sind hingegen alle anderen Bestimmungen, die diese Materie regeln: Der Absetzbetrag ist auf 10 gleichbleibenden Jahresraten aufzuteilen, der Höchstbetrag von € 48.000 beinhaltet auch die in den Vorjahren getragenen Kosten.

Gleichzeitig wurde mit Art. 23-bis, Abs. 1, Buchstabe c) des oben angeführten Gesetzes der Mehrwertsteuersatz von 10% für ordentliche und außerordentliche Instandhaltungen an Wohngebäuden auf die Jahre 2004 und 2005 ausgedehnt. Auch in diesem Fall gilt die Steuerbegünstigung rückwirkend ab 1. Januar 2004.

Folglich können Rechnungen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar bis 26. Februar mit einem MwSt.-Satz von 20% ausgestellt worden sind, mittels Gutschrift berichtigt werden.

Verfasst im März 2004

Dr. Walter Holzner
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
39012 Meran, Klosterpassage, Meinhardstr.22
39011 Lana, Gampenstrasse 3/1
Tel. 0473 210 884 -
Fax 0473 210 874
Email: walter.holzner@meran.it

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