
Die Mehrwertsteuer
(MwSt.) am Bau
Welcher MwSt.-Satz
kommt bei Kauf, Neubau und Umbau von Gebäuden zur Anwendung ?
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Die MwSt.-Bestimmungen
in Bezug auf den Kauf, den Neubau und den Umbau von Gebäuden
wurden seit Einführung der italienischen MwSt. (IVA) im fernen
Jahr 1973 immer wieder abgeändert. Nicht zuletzt deshalb ist
die Anwendung der richtigen MwSt.-Sätze für die Unternehmen
des Baugewerbes kompliziert und wegen des immer noch bestehenden,
erheblichen Strafausmaßes äußerst riskant.
Nur am Rande sei erwähnt, dass die Pflicht der Anwendung des
richtigen MwSt.-Satzes immer dem verkaufenden oder dem „Bauauftrag
ausführenden Unternehmen“ obliegt.
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Der Käufer bzw. der
Auftraggeber kann, wenn überhaupt, nur für falsche Erklärungen in
Hinsicht auf seine subjektiven und objektiven Voraussetzungen um
in den Genuss von Steuervergünstigungen zu kommen, im Nachhinein
haftbar gemacht werden. Der in Italien geltende „normale“ MwSt.-Satz
beträgt derzeit 20%. Für bestimmte Güter und Dienstleistungen des
täglichen Bedarfs und von besonderer Bedeutung macht das MwSt.-Gesetz
eine Ausnahme mittels Befreiung oder Reduzierung des entsprechenden
Satzes auf 10% und in bestimmten Fällen auf 4%. Besonders im Bereich
des Bauwesens gibt es eine ganze Reihe an Möglichkeiten zur Anwendung
der reduzierten Sätze. Wichtigstes Element der Unterscheidung ist
dabei immer die Art des Gebäudes (Erstoder Zweitwohnung, Zubehör,
Büroeinheit, Geschäft usw.).
Die unten angeführte
Tabelle stellt eine kurze Zusammenfassung der derzeit anzuwendenden
MwSt.-Sätze im Baugewerbe dar.
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Die Tabelle kennzeichnet
weiters für die privaten Gebäudebesitzer jene Umbauarbeiten,
Rohstoff- und Halbfertiggüterkäufe, für die der Genuss der
Einkommenssteuergutschrift von 36% möglich ist (Ges. 449/1997
und nachfolgende Änderungen). Die Einkommenssteuergutschrift
muss in der privaten Steuererklärung geltend gemacht werden.
Die komplexe Materie bedarf einer genauen Analyse von Fall
zu Fall. Es ist deshalb ratsam die Angelegenheit mit dem eigenen
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zu erörtern um allfällige
Risiken als Unternehmer oder zusätzliche Kosten für zu hohe
MwSt. als Auftraggeber oder Bauherr zu vermeiden.
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Für eine korrekte
Einstufung des einzelnen Falles sind bestehende Kataster-, Grundbuchsund
Bauunterlagen und mitunter auch Erklärungen vonseiten der Gemeinden
und besonders der planenden Freiberufler nötig. Trotz diverser Klärungsversuche
durch die Finanzbehörden ergeben sich in der Praxis immer wieder
Situationen, die einen eindeutigen Schluss nicht zulassen. Eine
Begründung hierfür liegt teilweise in der besonderen, baurechtlich
autonomen Situation Südtirols, welche auch erhebliche Unterschiede
gegenüber dem gesamtstaatlichen Baurecht aufweisen kann. Auch der
zeitliche Aspekt, welcher im letzten Absatz der Anmerkung 1 der
Tabelle dargelegt wird, ist von entscheidender Bedeutung. Die Anwendung
des reduzierten MwSt.-Satzes von 10% für die Arbeiten der ordentlichen
und außerordentlichen Instandhaltung ist derzeit nur bis zum 30.9.2003
möglich. Eine Verlängerung der Steuervergünstigung wird wohl von
der Regierung vorgenommen werden. Die spezialisierten Medien werden
ausreichend darüber berichten. Abgesehen von den steuerlichen Bestimmungen
empfiehlt sich in allen Fällen vor Bau und Umbau die Erstellung
eines schriftlichen Werkvertrages zwischen Bauherren und Unternehmen.
Neben der Regelung der mehrwertsteuerlichen Aspekte sollten darin
besonders auch die zivilrechtlichen Aspekte definiert werden.
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Zum Beispiel:
-
Leistungsumfang
-
Quantität
und Qualität
-
Termine für
Baubeginn und Baufertigstellung
-
Preis
-
Zahlungsmodalitäten
-
Aspekte der
Arbeitssicherheit
-
Aspekte der
Baustellenschutzbestimmungen
-
Schiedsgericht
-
usw.
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| Art
des Gebäudes |
Kauf |
Bau
(Gesetz 408/1949) |
Umbau
(Ges. 457/178 Art. 31.
Buchstaben a,b, c,d) (1) |
Kauf
Rohstoffe und Halbfertigprodukte |
Kauf
Fertigprodukte |
Kauf
"bedeutende" Güter (3) |
Erstwohnung
(prima casa) |
4%
MwSt. |
4%
MwSt.
Gutschrift 36% - NEIN |
10%
MwSt.
Gutschrift 36% - JA (2) |
20%
MwSt.
Gutschrift 36% - JA (2) |
10%
MwSt: |
Verhältnis
(3) |
Zweitwohnung
(seconda casa) |
10%
MwSt. |
10%
MwSt.
Gutschrift 36% - NEIN |
10%
MwSt.
Gutschrift 36% - JA (2) |
20%
MwSt.
Gutschrift 36% - JA (2) |
10%
MwSt: |
Verhältnis
(3) |
Zubehör
Erstwohnung
(Garagen, Parkplätze, Keller,
Dachböden) |
4%
MwSt. |
4%
MwSt.
Gutschrift 36% - NEIN |
10%
MwSt.
Gutschrift 36% - JA (2) |
20%
MwSt.
Gutschrift 36% - JA (2) |
10%
MwSt: |
Verhältnis
(3) |
Zubehör
Zweitwohnung
(Garagen, Parkplätze, Keller,
Dachböden) |
10%
MwSt. |
10%
MwSt.
Gutschrift 36% - NEIN |
10%
MwSt.
Gutschrift 36% - JA (2) |
20%
MwSt.
Gutschrift 36% - JA (2) |
10%
MwSt: |
Verhältnis
(3) |
Nicht-Wohngebäude
(Geschäfte, Büros usw.) |
20%
MwSt. |
20%
MwSt.
Gutschrift 36% - NEIN |
10%
MwSt. für c,d nicht für a, b =20%
Gutschrift 36% - NEIN |
20%
MwSt.
Gutschrift 36% - NEIN |
20%
MwSt: |
20%
MwSt. |
Stand: 21.7.2003
Anmerkung (1):
Art. 31 des Gesetzes
457/1978 regelt folgende Arten von Arbeiten an Gebäuden:
Buchstabe a: ordentliche
Instandhaltung
Dies sind Reparaturen,
die zur Erhaltung des Gebäudes oder der Anlagen notwendig sind;
diese Arbeiten beinhalten keine Verbesserungen, und die Nutzungsdauer
des Gebäudes als Ganzes wird nicht verlängert; z. B.:
Buchstabe b: außerordentliche
Instandhaltung
Dies sind Erneuerungen
und Verbesserungen um das Gebäude den laufenden Anforderungen anzupassen;
die Zweckbestimmung, die Nutzfläche und das Volumen dürfen nicht
verändert werden; z. B.:
-
Einbau und Ergänzung
von sanitären und anderen technischen Anlagen
-
Austausch der Fenster
und Ersetzung durch solche anderer Art oder mit anderen Merkmalen
-
Einbau einer Heizung
-
Einbau eines Aufzuges
-
Erneuerung der
Stiegen
-
Ersetzung von Trennwänden
-
Energiesparmaßnahmen:
Isolierungen, Solaranlagen, Wärmepumpen, Austausch von elektrischen
Warmwasserboilern, Einbau autonomer Heizungen, Müll- oder ähnliche
Verbrennungsanlagen
Buchstabe c: Restaurierung
und Sanierung
Diese Arbeiten betreffen
vor allem Gebäude von besonderem architektonischen und historischen
Wert; die Restaurierung dient zur Erhaltung der ursprünglichen Elemente,
die Sanierung zur Anpassung an die aktuellen Anforderungen; z. B.:
-
Neu- und Umverteilung
einzelner Gebäudeeinheiten
-
Erneuerung oder
Anpassung der Strukturen
-
Anpassung oder
Veränderung der Zwischendecken (ohne das Volumen zu erhöhen)
-
Öffnung von neuen
Fenstern
-
Schallisolierung
(laut Ministerialverordnung vom 14. 11. 97)
Buchstabe d: bauliche
Umgestaltung
Dies sind systematisch
abgestimmte Baumaßnahmen, die zur teilweisen oder vollständigen
Veränderung des Gebäudes führen; normalerweise sind für solche Arbeiten
Baukonzessionsgebühren zu entrichten; z.B.:
-
Erhöhung der Nutzflächen
-
Umgestaltung der
Einheiten in Anzahl und Größe
-
Einbau von hygienischen
Anlagen (auch mit Erhöhung des Bauvolumens)
-
Änderung der Zweckbestimmung
des Bauvolumens
-
Änderung der Nebenräume
für Wohnzwecke (wenn im Zuge dieser Arbeiten auch Malerarbeiten
vorkommen, so zählen auch diese zu den Arbeiten der baulichen
Umgestaltung mit Mwst. 10%)
NB. Arbeiten betreffend
die Buchstaben c und d unterliegen dem reduzierten MwSt.-Satz von
10% bezüglich aller Arten von Gebäuden (Wohn- und Nicht-Wohngebäude).
Arbeiten betreffend die Buchstaben a und b unterliegen dem reduzierten
MwSt.-Satz von 10% nur bei Gebäuden, die „überwiegend“ für private
Wohnzwecke genutzt werden (für die anderen Gebäude ist bei ordentlicher
und außerordentlicher Instandhaltung der Satz von 20% anzuwenden).
Auf Honorare der Freiberufler (Architekten, Geometer usw.) und bei
Unteraufträgen (subappalto) ist der reduzierte MwSt.-Satz in keinem
Fall anwendbar. Die zeitliche Anwendung des reduzierten MwSt.-Satzes
von 10% für die oben genannten Arbeiten der Buchstaben a und b erstreckt
sich bis zum 30.9.2003. Die italienische Regierung wird mit größter
Wahrscheinlichkeit eine Verlängerungsbestimmung erlassen. Sollte
dies nicht der Fall sein, muss die zeitliche Abgrenzung in Hinsicht
auf die Anwendung des höheren MwSt.-Satzes genauestens geprüft werden.
Anmerkung (2):
Die Einkommenssteuergutschrift
steht grundsätzlich nur privaten Wohngebäudebesitzern zu für Arbeiten
und für den Kauf von Rohstoffen bzw. Halbfertigprodukten im Sinne
des Ges. 457/78 Art. 31, Buchstaben b, c, d. Arbeiten laut Buchstaben
a sind nur begünstigt, falls es sich um Arbeiten an Gemeinschaftsteilen
eines Wohngebäudes handelt.
Anmerkung (3):
Die Lieferung von Gütern,
die zur Realisierung der Baudienstleistung nötig sind, unterliegt
dem reduzierten MwSt.-Satz von 10%. Ausnahme bilden lediglich die
so genannten „BEDEUTENDEN GÜTER“ (beni significanti – Min.dekr.
29.12.1999), welche ausdrücklich vom Gesetzgeber festgelegt wurden,
nämlich:
-
Personen- und Lastenaufzüge
-
Externe und interne
Mauern (infissi interni ed esterni)
-
Heizkessel (caldaie)
-
Klima- und Umluftanlagen
-
Sanitäranlagen
und Armaturen
-
Sicherheitsanlagen
Sind in den Arbeiten
auch „bedeutende Güter“ enthalten, so ist der reduzierte MwSt.-Satz
von 10% nicht auf die gesamte Leistung anwendbar, sondern nur:
• auf die Differenz
aus dem Wert der gesamten Leistungen und dem Wert des bedeutenden
Gutes (Nettowert der Leistung) und
• auf den Teil der „bedeutenden Güter“, welcher dem Nettowert der
Leistung entspricht.
In der konkreten Praxis
werden die Leistungen folgendes beinhalten:
a) die Lieferung von
„bedeutenden Gütern“
b) die Lieferung von anderen Gütern
c) die Montage (Verlegung, Installation usw.)
Die reduzierte MwSt.
von 10% ist anwendbar auf die Montage, die Lieferung von anderen
Gütern und einen Teil der „bedeutenden Güter“ (bis zum Wert der
Nettoleistung).
Ein erstes Beispiel:
Erneuerung eines Badezimmers
mit einem Gesamtleistungspreis von € 10.000,00 (ohne MwSt.).
Die Unterteilung ist
folgende:
a) „bedeutende Güter“
- Sanitäranlagen und Armaturen € 7.000,00
b) Fließen € 1.000,00
c) Montage, Installation und Verlegung €
2.000,00
Der Wert der Nettoleistung
beträgt somit € 3.000,00 (Differenz
aus Gesamtleistung und „bedeut. Güter“).
Die MwSt. von 10% ist
anwendbar auf € 1.000,00 (Punkt b) + € 2.000,00 (Punkt c) +
€ 3.000,00 (Teil Punkt a), in Summe
also auf € 6.000,00. Die MwSt. von 20% ist anzuwenden auf
die Differenz von € 4.000,00.
Ein zweites Beispiel:
Erneuerung eines Badezimmers
mit einem Gesamtleistungspreis von € 10.000,00 (ohne MwSt.).
Die Unterteilung ist
folgende:
a) „bedeutende Güter“
- Sanitäranlagen und Armaturen € 4.000,00
b) Fließen € 2.000,00
c) Montage, Installation und Verlegung € 4.000,00
Der Wert der Nettoleistung
beträgt somit € 6.000,00 (Differenz
aus Gesamtleistung und „bedeut. Güter“).
Die MwSt. von 10% ist
anwendbar auf € 2.000,00 (Punkt b) + € 4.000,00 (Punkt c) +
€ 4.000,00 (gesamter Punkt a), in Summe
also auf € 10.000,00. Die MwSt. von 20% kommt
in diesem Fall nicht zur Anwendung.
MwSt.
10% für außerordentliche Instandhaltungsarbeiten und Steuerabsetzbetrag
36% für Wiedergewinnungsarbeiten
Nach
Erscheinen des Artikels „MwSt. am Bau“ (Herbst 2003) ist vorübergehend
der MwSt.-Satz für außerordentliche Instandhaltungen von 10% auf
20% erhöht worden. Gleichzeitig wurde als finanzieller Belastungsausgleich
der Einkommenssteuerabsetzbetrag für Wiedergewinnungsarbeiten von
36% auf 41% erhöht und die anerkannte Höchstgrenze an Arbeiten von
Euro 48.000 auf Euro 60.000 erhöht.
Das
Gesetz Nr. 47 vom 27.02.2004, welches die Umwandlung der Notverordnung
Nr. 355/2003 (sog. „decreto milleproroghe“) zum Inhalt hat, sieht
neben zahlreichen Terminverlängerungen und Bestimmungen auch einige
Änderungen in Bezug auf die Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden
vor.
Mit
Art. 23-bis, Abs. 1, Buchstaben a) und b) des Gesetzes Nr. 47/2004
wurde der Absetzbetrag für Wiedergewinnungsarbeiten zugunsten natürlicher
Personen rückwirkend ab 1. Januar 2004 und für das Jahr 2005 mit
36 Prozent festgelegt. Der Höchstbetrag der Spesen, auf welche dieser
Absetzbetrag zu berechnen ist, beträgt somit wieder € 48.000.
Unverändert
geblieben sind hingegen alle anderen Bestimmungen, die diese Materie
regeln: Der Absetzbetrag ist auf 10 gleichbleibenden Jahresraten
aufzuteilen, der Höchstbetrag von € 48.000 beinhaltet auch die in
den Vorjahren getragenen Kosten.
Gleichzeitig
wurde mit Art. 23-bis, Abs. 1, Buchstabe c) des oben angeführten
Gesetzes der Mehrwertsteuersatz von 10% für ordentliche und außerordentliche
Instandhaltungen an Wohngebäuden auf die Jahre 2004 und 2005 ausgedehnt.
Auch in diesem Fall gilt die Steuerbegünstigung rückwirkend ab 1.
Januar 2004.
Folglich
können Rechnungen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar bis 26.
Februar mit einem MwSt.-Satz von 20% ausgestellt worden sind, mittels
Gutschrift berichtigt werden.
Verfasst
im März 2004
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Dr. Walter Holzner
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
39012 Meran, Klosterpassage, Meinhardstr.22
39011 Lana, Gampenstrasse 3/1
Tel. 0473 210 884 - Fax 0473 210 874
Email: walter.holzner@meran.it |
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