
Die Wohnbauförderung
Das Wohnbaugesetz in
Südtirol wurde vor kurzem überarbeitet und den neuen Gegebenheiten
angepasst. Wir wollen ihnen hier eine Übersicht über die Neuerungen
und die Wohnbauförderung generell geben.
Die
wichtigsten Neuerungen zur Südtiroler Wohnbauförderung
Mit der Änderung des
Wohnbauförderungsgesetzes vom 10.08. 2001sind neue Bestimmungen
Kraft getreten. Zur Anwendung gelangen die neuen Kriterien seit
03.10.2001.
Die Annahme von Gesuchen
für die konventionierte Wiedergewinnung wurde von der Landesregierung
vorübergehend ausgesetzt.
Hier die wichtigsten Neuerungen
im einzelnen:
- Es gibt eine neue Einsatzart: Beiträge
für Körperschaften, die Wohnungen an Arbeitnehmer vermieten.
- Im Falle von Wiedergewinnungen können
bis zu 20% der Kubatur erweitert werden.
- Zusätzlich zur geförderten Wohnung
darf eine weitere errichtet werden. Im Falle von Wiedergewinnung
darf die Wohnung gleich groß wie die geförderte Wohnung sein,
im Falle von Neubau halb so groß.
- Bei der Berechnung der Ansässigkeit
wird auch die historische Ansässigkeit berücksichtigt.
- Es genügt, bei verheirateten Gesuchstellern,
wenn einer der Ehepartner die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt
um eine Wohnbauförderung erhalten zu können.
- Wer sich verpflichtet, dauerhaft
Geschwister mit Behinderung in seiner Hausgemeinschaft aufzunehmen
erhält eine höhere Förderung.
- Die Einkommen minderjähriger Kinder
werden bei der Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
berücksichtigt.
- Für die Erhöhung der Förderung um
5% infolge von Wärmedämmmassnahmen ist der Nachweis der Mehrausgaben
nicht mehr erforderlich.
- Bei Wohnungen, die auf gefördertem
Bauland errichtet werden, darf ein hypothekarisches Darlehens
nicht höher sein als der Konventionalwert der Wohnung belastet
werden. Für alle anderen Wohnungen darf das hypothekarische Darlehen
das 1,5fache des Konventionalwertes der Wohnung betragen.
- Im Falle von konventionierter Wiedergewinnung
kann die Wohnung auch vom Eigentümer besetzt werden oder an die
Nachkommen vermietet oder abgetreten werden, wobei das Einkommen
nicht berücksichtigt wird. Hat der Eigentümer bereits geeignete
Wohnungen muss er sie an Familien vermieten, die die allgemeinen
Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung haben.
- Nach Ablauf von 20 Jahren kann der
Eigentümer einer Wohnung, die auf gefördertem Bauland errichtet
worden ist, das Eigentumsrecht übertragen, wenn er der Gemeinde
einen Beitrag in Höhe von 10% der gesetzlichen Baukosten entrichtet.
Vom 20. bis zum 30. Jahr ab effektiver Besetzung der Wohnung verringert
sich der Beitrag jedes Jahr um 1/10. Nach dem 30. Jahr verfällt
die von der Grundzuweisung herrührende Sozialbindung.
- Sollte es aus technischen Gründen
nicht möglich sein, die einzige Wohnung eines Gesuchstellers mit
Behinderung an die Vorschriften über die Beseitigung der architektonischen
Hindernisse anzupassen kann ein einmaliger Beitrag für den Kauf
einer den Vorschriften entsprechenden Wohnung gewährt werden.
Die
wichtigsten Fördermaßnahmen im einzelnen:
-
Gewährung von Beiträgen
an das Institut für den sozialen Wohnbau für den Bau, Kauf,
und die Sanierung und Anmietung von Mietwohnungen und deren
Zuweisung an einkommensschwächere Familien, alte Leute und Menschen
mit Behinderung; die Realisierung von geschützten Wohnungen
für besonders soziale Kategorien sowie von Wohnheimen für Arbeiter,
Studenten, Menschen mit Behinderung und alte Leute.
-
Gewährung von Beihilfen
in außergewöhnlichen Fällen, die Sofortmaßnahmen verlangen (Notstandshilfe
für Naturkatastrophen und soziale Härtefälle).
-
Gewährung von Darlehen,
Zinsbeiträgen für Darlehen, einmaligen oder zehnjährigen Schenkungsbeiträgen
für den Kauf, Bau und die Wiedergewinnung von Volkswohnungen
für den Grundwohnbedarf.
-
Gewährung von einmaligen
Beiträgen an Einzelbewerber oder Gemeinden für die konventionierte
Wiedergewinnung, um Mietwohnungen für Familien zur Verfügung
zu stellen, welche die allgemeinen Voraussetzungen für die Wohnbauförderung
mitbringen. (Die Einreichung von Gesuchen für diese Förderungsart
wurde von der Landesregierung vorerst ausgesetzt)
-
Gewährung von Beiträgen
für den Erwerb und die primäre wie sekundäre Erschließung von
gefördertem Bauland sowie beim Ankauf eines freien Baulandes.
-
Gewährung von monatlichen
Beiträgen an einkommensschwache Mieter zur Ergänzung des Mietzinses
durch das Institut für den sozialen Wohnbau.
-
Gewährung von einmaligen
Beiträgen für die Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung
von architektonischen Hindernissen, sowie für die Anpassung
von Wohnungen an die Erfordernisse von Personen mit Behinderung.
Bau,
Kauf, Sanierung der eigengenutzten Wohnung
Die Wohnbauförderung
für den Bau, Kauf und Sanierung der eigengenutzten Wohnung besteht:
a) in der Gewährung
von Hypothekardarlehen aus dem Rotationsfonds an den Gesuchsteller
der ersten Einkommensstufe; die Rückzahlungsbelastung beträgt bei
15 Jahren jährlich 6,5% des genehmigten Darlehens (= Kapitalrückzahlung
ohne Zinsen); im Falle von 20 Jahren jährlich 5% des genehmigten
Darlehens (bei Gesuchstellern der 1. Einkommensstufe mit 2 Kindern
zu Lasten).
Beispiel 1:
Ehepaar mit einem Kind zu Lasten erhält als Darlehen 97.000.- €
und zahlt dieses in 15 Jahren zurück (jährlich 6466,67.- €).
Höchstbeiträge bei Kauf/Bau oder
Sanierung
Laufzeit: 15 Jahre (mit 2 Kindern zu
Lasten: 20 Jahre)
| Anzahl
der Familienmitglieder |
Höchstbetrag
des Darlehens |
Jährliche |
| Rückzahlungsrate
Einzelperson |
59.000,00
€ |
3.953,00
€ |
| Ehepaare
oder Zusammenlebende |
86.000,00
€ |
5.762.00
€ |
| Ehepaare
oder Zusammenlebende mit 1 Kind |
97.000,00
€ |
6.499,00
€ |
| Ehepaare
oder Zusammenlebende mit 2 Kindern |
108.000,00
€ |
5.400,00
€ |
| Ehepaare
oder Zusammenlebende mit 3 Kindern |
108.000,00
€ |
5.400,00
€ |
| Ehepaare
oder Zusammenlebende mit 4 Kindern |
119.000,00
€ |
5.950,00
€ |
| Einzelperson
mit 1 Kind |
75.000,00
€ |
5.025,00
€ |
| Einzelperson
mit 2 Kindern |
86.000,00
€ |
4.300,00
€ |
| Einzelperson
mit 3 Kindern |
97.000,00
€ |
4.850,00
€ |
| Erhöhung
für jedes zusätzliche Kind |
11.000,00
€ |
|
| Erhöhung
für beide Eltern |
15.493,71
€ |
|
| Erhöhung
für einen Elternteil |
10.329,14
€ |
|
| Erhöhung
für Geschwister mit einem Handicap |
10.329,14
€ |
|
Beispiel 2:
Ehepaar mit drei Kindern zu Lasten erhält 108.000.-€ und zahlt dieses
Darlehen (1. Einkommensstufe) in 20 Jahren zurück (jährlich 5400.-€).
| Vorlaufzeit: 2 Jahre.
Nach Genehmigung des Darlehens haben die Gesuchsteller zwei
Jahre Zeit, bis die erste Rückzahlung erfolgt. Das Ansuchen
für das Darlehen kann erst nach Ausstellung der Baukonzession
gestellt werden. Innerhalb eines Jahres muß dann mit dem Bau
begonnen werden. Es ist günstig, wenn der Bauherr oder die Baufrau
die Vorlaufzeit bis zur ersten Rückzahlung so streckt, daß zwischenzeitlich
fast drei Jahre vergehen. |
|
b) In der Gewährung
eines Zinsbeitrages auf ein 15jähriges Hypothekendarlehens für die
2. Einkommensstufe – Rückzahlungsbelastung jährlich zwischen 6,5%
und 10% des genehmigten Darlehens. Das entspricht der Kapitalbildung
und einem Zinssatz zwischen 0,1 und 3%.
c) In der Gewährung
zehnjähriger Schenkungsbeiträge für Gesuchsteller, welche die allgemeinen
Voraussetzungen für die Wohnbauförderung erfüllen (siehe Tabellen):
d) Anstelle der Darlehen
und der 10jährigen Beiträge in der Gewährung eines einmaligen Schenkungsbeitrages
(siehe Tabelle – einmaliger Beitrag).
Für die Mehrausgaben,
die sich aus der Einhaltung der Bestimmungen des Denkmal- oder Landschaftsschutzes
ergeben, wird der Betrag des Darlehens bis zu 25 Prozent erhöht.
Punktebewertung
für die Gesuche – Einkommensstufen
Einkommen 2001 (mit Laufzeit vom 01.05.2002
bis 30.04.2003)
|
Einkommensstufe
|
Gesamteinkommen (€)
|
Punkte
|
|
I.
|
bis 16.200,00
|
10
|
|
II.
|
von 16.200,01 bis 18.000,00
von 18.000,01 bis 19.800,00
von 19.800,01 bis 21.600,00
|
9
8
7
|
|
III.
|
von 21.600,01 bis 23.400,00
von 23.400,01 bis 25.200,00
von 25.200,01 bis 27.000,00
|
6
5
4
|
|
IV.
|
von 27.000,01 bis 28.800,00
von 28.800,01 bis 30.600,00
von 30.600,01 bis 32.400,00
|
3
2
1
|
Die Freibeträge (mit Wirkung bis zum
30.04.2003)
- Für den Ehegatten 9.000,00 €
- 1. Kind 3.100,00 €
- 2. Kind 3.600,00 €
- 3 Kind und weitere 4.300,00 €
für Alleinerzieher
- 1 Kind 6.000,00 €
- 2. Kind 3.600,00 €
- 3. Kind usw. 4.300,00 €
Höchstausmaß der 10-jährigen Beiträge
für den Kauf einer Wohnung
|
Anzahl der Familienmitglieder
|
Einkommensstufen
|
| |
I
|
II
|
III
|
IV
|
|
Einzelperson
|
3.540,00 €
|
2.950,00 €
|
2.360,00 €
|
1.770,00 €
|
|
Ehepaare oder Zusammenlebende
|
5.160,00 €
|
4.300,00 €
|
3.440,00 €
|
2.580,00 €
|
|
Ehepaare oder Zusammenlebende
mit 1 Kind
|
5.820,00 €
|
4.850,00 €
|
3.880,00 €
|
2.910,00 €
|
|
Ehepaare oder Zusammenlebende
mit 2 oder 3 Kindern
|
6.480,00 €
|
5.400,00 €
|
4.320,00 €
|
3.240,00 €
|
|
Ehepaare oder Zusammenlebende
mit 4 Kindern
|
7.140,00 €
|
5.950,00 €
|
4.760,00 €
|
3.570,00 €
|
|
Einzelperson mit 1 Kind
|
4.500,00 €
|
3.750,00 €
|
3.000,00 €
|
2.250,00 €
|
|
Einzelperson mit 2 Kindern
|
5.160,00 €
|
4.300,00 €
|
3.440,00 €
|
2.580,00 €
|
|
Einzelperson mit 3 Kindern
|
5.820,00 €
|
4.850,00 €
|
3.880,00 €
|
2.910,00 €
|
Höchstausmaß der einmaligen Beiträge
für den Kauf einer Wohnung bei weniger als 20 Punkten
|
Anzahl der Familienmitglieder
|
Einkommensstufen
|
|
|
I
|
II *
|
III *
|
IV *
|
|
Einzelperson
|
21.594,00 €
|
21.594,00 €
|
16.697,00 €
21.594,00 €
|
11.800,00 €
16.697,00 €
|
|
Ehepaare oder Zusammenlebende
|
31.476,00 €
|
31.476,00 €
|
24.338,00 €
31.476,00 €
|
17.200,00 €
24.338,00 €
|
|
Ehepaare oder Zusammenlebende
mit 1 Kind
|
35.502,00 €
|
35.502,00 €
|
27.451,00 €
35.502,00 €
|
19.400,00 €
27.451,00 €
|
|
Ehepaare oder Zusammenlebende
mit 2 oder 3 Kindern
|
39.528,00 €
|
39.528,00 €
|
30.564,00 €
39.528,00 €
|
21.600,00 €
30.564,00 €
|
|
Ehepaare oder Zusammenlebende
mit 4 Kindern
|
43.554,00 €
|
43.554,00 €
|
33.677,00 €
43.554,00 €
|
23.800,00 €
33.677,00 €
|
|
Einzelperson mit 1 Kind
|
27.450,00 €
|
27.450,00 €
|
21.225,00 €
27.450,00 €
|
15.000,00 €
21.225,00 €
|
|
Einzelperson mit 2 Kindern
|
31.476,00 €
|
31.476,00 €
|
24.338,00 €
31.476,00 €
|
17.200,00 €
24.338,00 €
|
|
Einzelperson mit 3 Kindern
|
35.502,00 €
|
35.502,00 €
|
27.451,00 €
35.502,00 €
|
19.400,00 €
27.451,00 €
|
|
* Bei Antragstellern, die sich
innerhalb der dritten und vierten Einkommensstufe befinden,
liegt der höchstmögliche Beitrag zwischen den beiden angegebenen
Beträgen in der jeweiligen Stufe.
|
Höchstausmaß der einmaligen Beiträge
für den Kauf einer Wohnung bei mehr als 20 Punkten
|
Anzahl der Familienmitglieder
|
Einkommensstufen
|
|
|
I
|
II *
|
III *
|
IV *
|
|
Einzelperson
|
26.550,00€
|
21.594,00€
26.550,00€
|
16.697,00€
21.594,00€
|
11.800,00€
16.697,00€
|
|
Ehepaare oder Zusammenlebende
|
38.700,00€
|
31.476,00€
38.700,00€
|
24.338,00€
31.476,00€
|
17.200,00€
24.338,00€
|
|
Ehepaare oder Zusammenlebende
mit 1 Kind
|
43.650,00€
|
35.502,00€
43.650,00€
|
27.451,00€
35.502,00€
|
19.400,00€
27.451,00€
|
|
Ehepaare oder Zusammenlebende
mit 2 oder 3 Kindern
|
48.600,00€
|
39.528,00€
48.600,00€
|
30.564,00€
39.528,00€
|
21.600,00€
30.564,00€
|
|
Ehepaare oder Zusammenlebende
mit 4 Kindern
|
53.550,00€
|
43.554,00€
53.550,00€
|
33.677,00€
43.554,00€
|
23.800,00€
33.677,00€
|
|
Einzelperson mit 1 Kind
|
33.750,00€
|
27.450,00€
33.750,00€
|
21.225,00€
27.450,00€
|
15.000,00€
21.225,00€
|
|
Einzelperson mit 2 Kindern
|
38.700,00€
|
31.476,00€
38.700,00€
|
24.338,00€
31.476,00€
|
27.200,00€
24.338,00€
|
|
Einzelperson mit 3 Kindern
|
43.650,00€
|
35.502,00€
43.650,00€
|
27.451,00€
35.502,00€
|
19.400,00€
27.451,00€
|
|
* Bei Antragstellern, die sich
innerhalb der dritten und vierten Einkommensstufe befinden,
liegt der höchstmögliche Beitrag zwischen den beiden angegebenen
Beträgen in der jeweiligen Stufe.
|
Das genaue Ausmaß der Förderung hängt
auch von der Fläche der Wohnung und von der Höhe des Kaufpreises
ab. Es ist deshalb ratsam, sich diesbezüglich von den Mitarbeitern
des technischen Amtes für den geförderten Wohnbau beraten zu lassen.
Zulassungsbedingungen
- Gesuchsteller müssen seit mindestens
5 Jahren den meldeamtlichen Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in
der Provinz haben.
- Sie dürfen nicht das Eigentum, das
Fruchtgenuss- Gebrauchs- oder Wohnungsrecht einer angemessenen
und leicht erreichbaren Wohnung (innerhalb 40 km des Wohnortes
oder des Arbeitsplatzes) haben, oder ein solches in den letzten
5 Jahren veräußert haben.
- Sie dürfen nicht Mitglied einer
Familie sein, die bereits zu einem öffentlichen Beitrag für den
Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung einer Wohnung zugelassen
worden ist, außer es wird eine neue Familie gegründet.
- Das Einkommen darf die in der Tabelle
aufgelisteten Höchstgrenzen nicht überschreiten.
- Ledige müssen mindestens 23 Jahre
alt sein.
- Die Gesuchsteller müssen eine dauerhafte
selbständige oder unselbständige Arbeitstätigkeit von 2 Jahren
nachweisen. In dieser Zeit sind Arbeitsunterbrechungen von maximal
120 Tagen zulässig.
- Wenn für den Bau, Kauf oder die
Wiedergewinnung einer Wohnung Bankdarlehen aufgenommen werden,
wird die Wohnbauförderung nur dann gewährt, wenn nach Abzug der
Ammortisationsrate der Darlehen der Familie des Gesuchstellers
noch das Lebensminimum verbleibt.
- Für die Einreichung der Gesuche
reicht ein Kaufvorvertrag. Wurde bereits ein Kaufvertrag abgeschlossen
muss das Gesuch innerhalb von 6 Monaten nach dessen Registrierung
eingereicht werden.
Gefördertes
Bauland
Die Finanzierung des Erwerbs und der
Erschließung von Flächen für den geförderten Wohnbau erfolgt durch:
|
|
-
die direkte
Übernahme zu Lasten des Landes von 50 Prozent der Enteignungsentschädigungen,
die für die Flächen des geförderten Wohnbaues geschuldet
sind,
-
die Gewährung
von zinsfreien Darlehen und einmaligen Beiträgen an die
Gemeinden, das Wohnbauinstitut oder an gemeinnützige Gesellschaften,
-
die Gewährung
von einmaligen Beiträgen an Personen, die im Besitze der
Voraussetzungen für die Zuweisung von Flächen für den
geförderten Wohnbau sind.
|
Gefördert werden kann der Kauf einer
dem freien Wohnbau vorbehaltenen Fläche. oder der Kauf eines Gebäudes,
das zuvor eine andere Zweckbestimmung hatte.
Bei der Zuweisung von gefördertem Bauland
in den Gemeinden sind 16 Punkte für alle vier Einkommensstufen Voraussetzung.
Geotechnische Sicherungsarbeiten
Bei der Finanzierung der Erschließungsanlagen
werden die geotechnischen Sicherungsarbeiten nunmehr mit in die
Finanzierung aufgenommen.
Wohnungskauf
von Eltern/Verwandten
Wird von Verwandten oder Verschwägerten
1. Grades gekauft, wird ein einmaliger Beitrag in Höhe von 20% des
berechneten Darlehens gewährt.
Für mehr Wärmeschutz
(Aufschlag 5%)
Die Förderung kann um 5% erhöht werden,
wenn die Mindestanforderungen für den Wärmeschutz um 25% überschritten
werden.
Mindestanforderungen und verbesserte
Werte:
|
Bauteil
|
Mindestanforderung
|
Verbesserung
|
|
Fenster
|
1,70 W/m²K
|
1,30 W/m²K
|
|
Außenwand
|
0,55 W/m²K
|
0,40 W/m²K
|
|
Dach
|
0,40 W/m²K
|
0,30 W/m²K
|
|
Kellerdecke
|
0,65 W/m²K
|
0,50 W/m²K
|
|
Wände und Böden gegen Erdreich
|
0,65 W/m²K
|
0,50 W/m²K
|
Dem Gesuch muß eine Erklärung des Gesuchstellers
über die Einhaltung der verbesserten Werte und eine Berechnung des
Projektanten beigelegt werden.
Punktebewertung
-
Für das Gesamteinkommen
der Familie, aufgrund der verschiedenen Einkommensstufen, von
1 bis max. 10 Punkte (siehe Tabelle "Einkommensstufen").
-
Für jedes mit dem
Antragsteller zum Zeitpunkt der Vorlage des Gesuches zusammenlebende
Familienmitglied, einschließlich des Antragstellers, werden
zwei Punkte zuerkannt.
-
Für alleinerziehende
Personen, mit zu Lasten lebenden Kindern, werden zwei zusätzliche
Punkte zuerkannt.
-
In bezug auf die
Ansässigkeit oder die Dauer des Arbeitsplatzes im Lande werden
folgende Punkte zuerkannt:
für die ersten 5 Jahre 1 Punkt
für weitere zwei Jahre1 Punkt
Es werden maximal 11 Punkte vergeben.
-
Dem Bewerber, welchem
die Zwangsräumung der Wohnung wegen Ablaufs des Mietvertrages
ausgesprochen wird, werden drei Punkte zuerkannt, wenn er seit
mindestens vier Jahren in der Wohnung lebt.
-
Dasselbe gilt für
den Antragsteller, dem die Dienstwohnung widerrufen wird, sofern
er seit mindestens 10 Jahren die Dienstwohnung bewohnt hat.
-
Dem Gesuchsteller,
der seit mindestens 3 Jahren in einer Wohnung lebt, die:
für unbewohnbar erklärt wurde, werden 5 Punkte zuerkannt.
als überfüllt gilt , werden 2 Punkte zuerkannt.
von mehr als zwei Personen je Zimmer oder zwei oder mehreren
Familien jede aus mindestens zwei Personen bestehend, besetzt
ist, werden drei Punkte zuerkannt
von mehr als drei Personen je Zimmer bewohnt wird, werden vier
Punkte zuerkannt. Zusätzlich wird für jedes weitere Jahr Aufenthalt
in einer unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung ein Punkt zuerkannt;
es werden maximal fünf Jahre vor der Einreichung des Gesuches
angerechnet.
-
Wird das Gesuch
innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Eheschließung eingereicht
werden fünf Punkte zuerkannt.
Dem Gesuchsteller, der Versehrter oder Kriegs-, Arbeits-, Dienst-
oder Zivilinvalide ist, werden nach Maßgabe der Verminderung
der Arbeitsfähigkeit oder der Kategorie der bezogenen Kriegspension
folgende Punkte zuerkannt:
von 34% bis 49% bzw. siebte und achte Kategorie: 2 Punkte
von 50% bis 74% bzw. fünfte und sechste Kategorie: 3 Punkte
von 75% bis 83% bzw. dritte und vierte Kategorie: 4 Punkte
von 84% bis 100% bzw. erste und zweite Kategorie: 5 Punkte
Wenn ein unterhaltsberechtigtes Familienmitglied, das mit dem
Bewerber im gemeinsamen Haushalt lebt, Versehrter oder Kriegs-,
Arbeits-, Dienst- oder Zivilinvalide ist, werden, ebenfalls
laut der Verminderung der Arbeitsfähigkeit oder der Kategorie
der bezogenen Kriegspension, folgende Punkte zuerkannt:
von 34% bis 49% bzw. siebte und achte Kategorie: 1 Punkt
von 50% bis 100% bzw. erste bis sechste Kategorie: 2 Punkte
Dem Bewerber, der eine Invalidenrente der staatlichen Sozialversichungsanstalt
oder als Dienstinvalide eine Rente des Schatzministeriums empfängt,
werden vier Punkte zuerkannt; die Punktezahl wird auf fünf erhöht,
sofern die zuständige Sanitätskommission zur Feststellung der
Zivilinvalidität eine Arbeitsfähigkeitsverminderung von mehr
als 83 Prozent festgestellt hat; wenn die Rente von einem unterhaltsberechtigten
Familienmitglied, das mit dem Bewerber im gemeinsamen Haushalt
lebt, bezogen wird, werden zwei Punkte zuerkannt. Dem Bewerber,
der älter als 65 Jahre ist, keine Invalidenrente der staatlichen
Sozialversicherungsanstalt bezieht und von der zuständigen Sanitätskommission
zur Feststellung der Zivilinvalidität ohne Angabe des Zivilinvaliditätsgrades
als Teilinvalide erklärt wurde, werden drei Punkte zuerkannt;
diese Punktezahl wird auf fünf erhöht, wenn die Kommission die
Vollinvalidität festgestellt hat.
Eigenerklärungen
anstelle von Notarietätsakten
Alle Anträge zum Wohnbauförderungsgesetz
können mit Eigenerklärungen abgewickelt werden. Das spart Zeit und
Kosten. Denn diese Erklärungen ersetzen persönliche Dokumente, aber
auch Notarietätsakte.
Wann
werden die Beiträge ausbezahlt?
Auszahlung der zinslosen Darlehen
Bei den zinslosen Darlehen erfolgt
die Auszahlung aus dem Rotationsfonds (Südtiroler Sparkasse oder
Südtiroler Volksbank), wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
|
a) das Darlehen
muss durch die grundbücherliche Einverleibung der Hypothek
sichergestellt sein;
b) die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau gemäß Artikel
62 des Gesetzes muss im Grundbuch angemerkt sein;
c) es muss eine Erklärung des Bauleiters vorgelegt werden,
dass die Arbeiten gemäß eingereichtem Projekt ausgeführt wurden;
d) wer die Erhöhung der Förderung für den Wärmeschutz einreicht,
muss die entsprechende Bescheinigung vorlegen;
e) die Bewohnbarkeitserklärung;
f) der Förderungsempfänger und seine im Gesuch angegebenen
Familienangehörigen besetze effektiv diese Wohnung;
g) der Förderungsempfänger und seine Familienangehörigen müssen
ihren meldeamtlichen Wohnsitz in die geförderte Wohnung verlegt
haben.
|
|
Vorzeitige Auszahlung
Bis zur Erfüllung der
genannten Voraussetzungen kann das Darlehen in voller Höhe ausgezahlt
werden, wenn eine Bankbürgschaft vorgelegt wird, die den um 30%
erhöhten Darlehensbetrag entspricht. Bei Neubau oder Kauf einer
in Bau befindlichen Wohnung muss der Rohbau fertiggestellt sein.
Auszahlung der zehnjährigen
gleichbleibenden Beiträge
Die zehnjährigen gleichbleibenden
Beiträge werden von dem Jahr an gewährt, in dem das Gesuch genehmigt
wird. Die Vorschriften und Auflagen sind dabei die gleichen wie
bei den Darlehen, mit der Ausnahme, dass keine Einverleibung der
Hypothek notwendig ist. Im Gegensatz zum Neubau (als Baufortschritt
für die vorzeitige Auszahlung gilt der Rohbau) hat bei der Wiedergewinnung
der Bauleiter zu bestätigen, dass wenigstens die Hälfte der geplanten
Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt wurden.
Auszahlung der einmaligen
Beiträge
Diese Beiträge können
gänzlich vorzeitig ausgezahlt werden. Voraussetzung: Der Bauleiter
erklärt, dass der Neubau bereits im Rohbau ist oder im Falle der
Wiedergewinnung, dass mindestens die Hälfte der geplanten Arbeiten
durchgeführt wurden. Die Auflagen bleiben die gleichen, wie bereits
beschrieben.
Eine Abänderung der 1. Durchführungsverordnung
ist in Ausarbeitung, hier die wichtigsten Änderungen:
Folgende Tätigkeiten werden der Ausübung
einer selbständigen oder unselbständigen Arbeitstätigkeit gleichgestellt:
- Militär- und Zivildienst, wenn vorher
bereits eine selbständige oder unselbständige Arbeitstätigkeit
ausgeübt worden ist
- Der Mutterschafts- Vaterschafts-
oder Elternurlaub
- Berufspraktika mit Vergütung
- Eine dauerhafte und koordinierte
Mitarbeit
- Die Erziehung der eigenen Kinder,
wenn der Ehegatte des Gesuchstellers seit mindestens zwei Jahren
eine selbständige oder unselbständige Arbeitstätigkeit ausübt
Mit den Arbeiten für
die Wiedergewinnung kann 30 Tage nach Vorlage des Gesuches begonnen
werden, wenn man nicht innerhalb dieser Frist aufgefordert wird,
einen Lokalaugenschein abzuwarten Spätestens nach 60 Tagen kann
man auf jeden Fall mit den Arbeiten beginnen.
Der Freibetrag bei
der Bewertung des Vermögens der Eltern wird auf 650.000 € erhöht.
Für Selbständige wird
bei der Bewertung des Einkommens auf jeden Fall der für die jeweilige
Berufskategorie geltende Kollektivvertrag zugrundegelegt.
Der Eigentümer, der
eine konventionierte Wohnung selbst besetzen möchte und über weitere
Wohnungen verfügt muss diese zu einem Mietzins vermieten, der nicht
höher als der Landesmietzins sein darf.
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