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Steuerabsetzbetrag

Steuerabsetzbetrag von 50 oder 36 % bei Energiesparmaßnahmen

Die in den letzten Jahren großzügig gewährten Steuerabsetzbeträge für Energiesparmaßen sind seit 2025 stark eingeschränkt worden. Wer an einem bestehenden Gebäude Sanierungsmaßnahmen durchführt, die zu einer Energieeinsparung oder zur Verbesserung der Energieeffizienz führen, hat jetzt nur mehr Anspruch auf einen Steuerabsetzbetrag von 50% der getragenen Kosten bei seiner Hauptwohnung (für Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes) bzw. 36 % in den übrigen Fällen. Ab dem Jahr 2027 geht man derzeit davon aus, dass die Absetzbeträge auf 36 % (Hauptwohnung) bzw. 30 % (andere Fälle) herabgesetzt werden. Die jeweilige Ausgabenobergrenze hängt – wie bisher – von der Art der durchgeführten energetischen Maßnahme ab. Der Steuerabsetzbetrag wird weiterhin auf 10 gleichbleibende Jahresraten aufgeteilt.

Höhe Absetzbetrag

Im Jahr 2026 gilt für Ausgaben, die von Eigentümern oder Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts getragen werden und die Hauptwohnung sowie die zugehörigen Nebengebäude und Stellplätze betreffen, ein erhöhter Absetzbetrag von 50 % für alle Arten von Maßnahmen. Für alle anderen Fälle und Arten von energetischen Maßnahmen (z.B. Arbeiten an der Zweitwohnung) beträgt der Absetzbetrag 36 %. Der maximale Steuerabzug bleibt unverändert und richtet sich weiterhin nach der Art der durchgeführten Maßnahme.

Wer kann die Begünstigung in Anspruch nehmen?

Die steuerliche Begünstigung steht grundsätzlich allen Steuerpflichtigen zu – sowohl natürlichen Personen als auch Unternehmen, Freiberuflern und Gesellschaften –, unabhängig davon, ob sie in Italien ansässig sind oder nicht, sofern sie Eigentümer des Gebäudes sind oder dieses rechtmäßig nutzen, und die entsprechenden Aufwendungen tragen.

Anspruchsberechtigt sind Eigentümer sowie Inhaber eines Realrechtes (z. B. nacktes Eigentum, Fruchtgenuss-, Nutzungs- oder Wohnrecht). Die Begünstigung steht zudem Mietern und Leihnehmern sowie Leasingnehmern zu. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Käufer mit einem registrierten und verbindlichen Vorvertrag sowie Mitglieder von Wohnbaugenossenschaften.

Auch Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie mit dem Anspruchsberechtigten zusammenlebende Familienangehörige können die Begünstigung in Anspruch nehmen, sofern sie die entsprechenden Ausgaben tatsächlich tragen. Bei mitwohnenden Familienangehörigen gilt die Begünstigung jedoch ausschließlich für privat genutzte Immobilien, in denen die Voraussetzung des Zusammenlebens erfüllt ist, nicht jedoch für betriebliche Immobilien.

Ändern sich innerhalb des zehnjährigen Absetzungszeitraums die Eigentumsverhältnisse (z.B. Verkauf oder im Todesfall), geht der noch nicht ausgeschöpfte Absetzbetrag in der Regel auf den neuen Eigentümer über. Bei Miet- oder Leihverhältnissen verbleibt der Anspruch hingegen beim Mieter bzw. Leihnehmer.

Absetzbetrag für Kondominien

Bei energetischen Sanierungsarbeiten an Gemeinschaftsflächen von Kondominien oder am gesamten Kondominium gilt derzeit ein Absetzbetrag von 50 % für die Hauptwohnung bzw. 36 % in allen anderen Fällen. Die Ausgaben können im Rahmen der geltenden Fristen für 2026 geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag der Kosten beläuft sich auf weiterhin 40.000 Euro je Wohneinheit.

Welche Gebäude sind begünstigt?

Begünstigt sind bestehende Gebäude oder Gebäudeteile mit Katastereintragung, beziehungsweise solche, für die ein Eintrag beantragt wurde. Die Maßnahmen können auf Gebäuden jeglicher Art durchgeführt werden, einschließlich Wohn-, Gewerbe-, landwirtschaftlich oder betrieblich genutzter Einheiten. Es muss sich stets um bereits bestehende Gebäude handeln, Neubauten sind ausdrücklich ausgeschlossen. Förderfähig sind auch Bauruinen (F/2), im Umbau befindliche Einheiten (F/4) sowie Einheiten im Bau (F/3) unter bestimmten Bedingungen, etwa beim Abbruch und Wiederaufbau, wenn eine Erweiterung zulässig ist. Die Gebäude müssen bereits über eine Heizungsanlage verfügen, die funktionstüchtig oder reaktivierbar ist, wobei Ausnahmen nur beim Einbau von Solaranlagen oder Biomasseheizungen gelten. Maßnahmen im Rahmen eines Neubaus sind hingegen nicht begünstigt.

Steuerersparnis besonders für Unternehmen

Der Steuerabsetzbetrag gilt, wie bereits erwähnt, auch für die Unternehmen, und zwar unabhängig von der Rechtsform. Die Vorteile sind hier besonders interessant. Die Maßnahmen sind nämlich einmal als Betriebsausgaben abzugsfähig bzw. sie sind im Falle ihrer Aktivierung abzuschreiben. Und der Steuerabsetzbetrag von 50 % wird zusätzlich gewährt. Damit dieser beansprucht werden kann, müssen natürlich eine steuerpflichtige Bemessungsgrundlage und eine geschuldete Einkommenssteuer (IRPEF bzw. IRES) bestehen.

Baufüchse wissen: Steuerabsetzbetrag für energetische Wiedergewinnung optimieren

Ab 2027 gilt für die energetischen Maßnahmen nur noch der verminderte Absetzbetrag von 36 % für die Hauptwohnung bzw. 30 % in allen anderen Fällen. Für das Jahr 2028 ist derzeit vorgesehen, dass diese Steuerabsetzbeträge vollständig entfallen und nur mehr die normalen Wiedergewinnungsarbeiten gefördert sind (siehe zweiter Teil der Ausführungen). Ein praktischer Tipp: werden die Zahlungen auf 2026 vorgezogen, kann bei Privatpersonen die höhere Steuerersparnis trotzdem in Anspruch genommen werden, auch wenn die Arbeiten noch nicht fertig gestellt worden sind. Es sind jedoch unter Umständen entsprechende Sicherheiten (z.B. Bankgarantien) von den Unternehmen zu verlangen.

Welche Arbeiten sind begünstigt?

Es handelt sich im Wesentlichen um folgende sechs Maßnahmen:

  1. Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz oder Wärmedämmung des gesamten Gebäudes. Gefördert werden Arbeiten, die den Primärenergiebedarf für Heizungen senken und bestimmte Energiestandards erfüllen. Voraussetzung ist eine Reduzierung des Energiebedarfs um mindestens 20 %. Die Obergrenze für den Steuerabsetzbetrag beträgt 100.000 Euro.
  2. Einzelne energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle, wie etwa die Dämmung einzelner Baueinheiten oder der Austausch von Fenstern und Türen zur Verbesserung des Wärmeschutzes. Es müssen bestimmte Vorgaben für den Wärmedurchgangswiderstand (U-Wert) eingehalten werden. Die Obergrenze für den Absetzbetrag liegt bei 60.000 Euro.
  3. Installation von Sonnenkollektoren zur Warmwasseraufbereitung für private oder industrielle Nutzung, einschließlich Schwimmbädern, Sportstätten, Schulen, Universitäten und Pflegeeinrichtungen. Voraussetzung ist unter anderem eine Zertifizierung der thermischen Solarkollektoren. Der maximal absetzbare Betrag beträgt 60.000 Euro.
  4. Austausch der Heizanlage und Ersetzung durch einen Brennwertkessel, der auch die Kondensationswärme der Abgase nutzt. Brennwertkessel unter Klasse A sind ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass bereits eine Heizung vorhanden ist. Der Absetzbetrag ist auf 30.000 Euro begrenzt.
  5. Kauf und Montage von Sonnenschutzvorrichtungen (z.B. Markisen, Rollos). Voraussetzung hierfür ist, dass der Sonnenschutz ausschließlich auf Fassaden mit Ausrichtung von Ost über Süd bis West installiert wird. Die Obergrenze für den Absetzbetrag beträgt 60.000 Euro.
  6. Installation multimedialer Geräte zur Fernsteuerung von Heizungs-, Warmwasser- und Klimaanlagen in Wohneinheiten. Voraussetzung für den Steuerbonus ist, dass die multimedialen Geräte in der Lage sind, den Stromverbrauch, den aktuellen Betriebszustand und die Temperatur anzuzeigen. Darüber hinaus muss es möglich sein, die Anlage mittels Fernsteuerung ein- und auszuschalten sowie zu programmieren.

Begünstigt sind im Rahmen der vorgenannten Ausgaben u.a. folgende Kosten:

  • Lieferung und Einbau der technischen Anlagen und Geräte,
  • alle notwendigen Bau- und Anpassungsarbeiten sowie um die verschiedenen Anschlüsse,
  • Planungs- und Beratungskosten, einschließlich jener für die Zertifizierungen,
  • sowie, soweit die MwSt. nicht abzugsfähig ist, auch diese.

Welche formellen Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Außer den baurechtlichen Meldungen ist grundsätzlich keine vorherige Meldung erforderlich. Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung sind allerdings bestimmte Unterlagen zum Bauprojekt, verschiedene technische Berichte und das Energiezeugnis notwendig. Die technischen Berichte und das Energiezeugnis müssen von einem befähigten Freiberufler oder von der Zertifizierungsbehörde erstellt werden und innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Arbeiten bei der Energiebehörde ENEA eingereicht werden.

Natürliche Personen müssen die Zahlungen der Rechnungen ausschließlich über die Bank vornehmen, wobei im Zahlungszweck den Bezug auf das jeweilige Gesetz, die Steuernummer des Begünstigten sowie die Mehrwertsteuernummer des Zahlungsempfängers angegeben werden müssen. Die Zahlung muss eigens klassifiziert werden, damit die Bank die Quellensteuer korrekt einbehalten kann. Sollte diese vorgeschriebene Art der Zahlung nicht genutzt werden, ist eine Ersatzerklärung des Lieferanten oder Dienstleisters erforderlich, in der die korrekte Verbuchung und Besteuerung der betreffenden Erlöse bestätigt wird. Unternehmen und Freiberufler unterliegen diesen Einschränkungen nicht.

Bei natürlichen Personen ist auf das Kassaprinzip abzustellen, d.h. es sind nur jene Ausgaben absetzbar, die im jeweiligen Jahr nachweislich gezahlt wurden. Bei Unternehmen ist hingegen der Grundsatz der wirtschaftlichen Zugehörigkeit maßgeblich, sodass jene Arbeiten begünstigt sind, die im Geschäftsjahr abgeschlossen und übergeben wurden.

Was ist sonst noch zu berücksichtigen?

Die maximalen Absetzbeträge beziehen sich stets auf die jeweilige Maßnahme insgesamt. Bei mehreren Eigentümern oder Personen, welche die Ausgaben getragen haben, gilt weiterhin nur eine Obergrenze und die Aufteilung erfolgt im Verhältnis zu den geleisteten Zahlungen. Der Steuerabsetzbetrag kann in der Regel nicht mit anderen Förderungen kombiniert werden, wie beispielsweise Landesbeiträgen.

Für Bauarbeiten ab dem 28. Mai 2022 mit einem Gesamtwert über 70.000 Euro wird die Steuervergünstigung nur gewährt, wenn im Werkvertrag festgelegt ist, dass die Arbeiten von Unternehmen nach den nationalen und territorialen Tarifverträgen des Baugewerbes (CCNL Edilizia) ausgeführt werden. Fehlt der Hinweis auf den Rechnungen, reicht es, wenn der Tarifvertrag im Werkvertrag genannt ist und eine Selbsterklärung des Bauunternehmens vorliegt. Ab diesem Betrag ist zudem die Vorlage des „Durc di congruità della manodopera edile“ erforderlich. Arbeiten mit einem Wert von mehr als 516.000 Euro dürfen, ausschließlich an Unternehmen vergeben werden, die über eine gültige Soa-Qualifikation verfügen.

Die Möglichkeit der Abtretung des Steuerguthabens wurde gestrichen

Die Möglichkeit ein zustehendes Steuerguthaben an Dritte abzutreten, wurde gestrichen. Aus diesem Grund muss der Steuerpflichtige genügend Steuerlast aufweisen, um die Absetzbeträge verrechnen zu können.

Superbonus

Auch der sogenannte „Superbonus“ ist grundsätzlich mit wenigen Ausnahmen ausgelaufen. Für Ausgaben im Jahr 2026 bleibt der Superbonus in seiner ursprünglichen Höchstquote von 110 % ausschließlich für Maßnahmen an Immobilien in erdbebengefährdeten Gebieten anwendbar.


Steuerabsetzbetrag von 50 % oder 36 % bei Wiedergewinnungsarbeiten

Wer an einem bestehenden Wohngebäude Wiedergewinnungsarbeiten durchführt, hat Anspruch auf einen Steuerabsetzbetrag von 50 % der getragenen Kosten bei seiner Hauptwohnung (für Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes) bzw. 36 % in den übrigen Fällen. Ab dem Jahr 2027 geht man derzeit davon aus, dass die Absetzbeträge auf 36 % (Hauptwohnung) bzw. 30 % (andere Fälle) herabgesetzt werden. Die jeweilige Ausgabenobergrenze beträgt 96.000 Euro pro Wohneinheit. Ab dem Jahr 2028 ist eine einheitliche Reduzierung auf 30 % vorgesehen, bei gleichzeitig herabgesetztem Höchstbetrag von 48.000 Euro, und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Hauptwohnung oder um eine andere Immobilie handelt.

Welche Arbeiten sind begünstigt?

Es handelt sich im Wesentlichen um folgende Maßnahmen an Wohngebäuden:

  • Außerordentliche Instandhaltungsarbeiten (ordentliche Instandhaltungsarbeiten sind nur bei Gemeinschaftsanteilen von Kondominien begünstigt)
  • Sanierungs- und Wiedergewinnungsarbeiten
  • Errichtung von Parkplätzen als Zubehör zur Wohnung
  • Arbeiten zur Beseitigung von architektonischen Barrieren
  • Arbeiten zur Verkabelung, zur Verringerung der Lärmbelastung und zur Erhöhung der Sicherheit
  • Arbeiten zur Energieeinsparung und zur Verwendung von erneuerbaren Energien (z.B. Photovoltaik-Anlagen für den Privatgebrauch)
  • Ankauf von Alarm- und Videoüberwachungsanlagen sowie Leistungen von Wachdiensten, und zwar unabhängig davon ob Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt wurden.

Höhe Absetzbetrag

Bis zum 31.12.2026 gilt ein Absetzbetrag von der Einkommenssteuer in Höhe von 50 % der getragenen Spesen bei der Hauptwohnung (für Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes wie z.B. Fruchtgenuss) bzw. 36% in allen anderen Fällen (z.B. Zweitwohnung oder Wohnung in Miete). Der maximal abziehbare Höchstbetrag der Kosten beläuft sich auf 96.000 Euro.

Der Steuerabsetzbetrag kann in einem Zeitraum von 10 Jahren in Abzug gebracht werden. Der Absetzbetrag gilt nur für natürliche Personen, unabhängig ob ansässig oder nicht ansässig und in wenigen Ausnahmefällen auch für Gesellschaften.

Welche formellen Voraussetzungen sind zu erfüllen?

In bestimmten Fällen – unter anderem dann, wenn zwei oder mehrere Baufirmen an der Durchführung der Arbeiten beteiligt sind – ist vor Baubeginn eine Mitteilung an das Amt für Arbeitssicherheit zu übermitteln (im restlichen Italien an die Sanitätseinheit).

Darüber hinaus sind grundsätzlich, bis auf die notwendigen baurechtlichen Genehmigungen und Meldungen, keine besonderen Formalitäten im Vorfeld zu beachten, da sämtliche erforderlichen Angaben und Erklärungen im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung anzuführen sind.

Im Übrigen gelten hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse sowie der Zahlungsmodalitäten dieselben formellen Bestimmungen wie bei Energiesparmaßnahmen (siehe oben).

Werden im Zuge von Wiedergewinnungsarbeiten Maßnahmen gesetzt, die zugleich die Energieeffizienz des Gebäudes steigern (Art. 16-bis, lit. h) TUIR), ist zusätzlich eine elektronische Meldung an das ENEA vorzunehmen.

Steuerabsetzbetrag von 50 % für Erwerb von Möbeln

Wer an einem bestehenden Wohngebäude bauliche Wiedergewinnungsarbeiten durchführt, deren Baubeginn (Baubeginnmeldung) im Jahr 2025 liegt, hat zusätzlich zum Steuerabsetzbetrag für Wiedergewinnungsarbeiten Anspruch auf einen weiteren Steuerabsetzbetrag von 50% für den Erwerb von Möbeln, energiesparenden Haushaltsgroßgeräten und anderen Einrichtungsgegenständen bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro. Voraussetzung ist somit ausdrücklich, dass die Umbauarbeiten im Jahr 2025 begonnen haben; maßgeblich ist das Datum des tatsächlichen Baubeginns. Der Absetzbetrag für Möbel gilt vorläufig nur noch für das Jahr 2026.

Steuerbonus für Grünarbeiten bei Wohnungen

Dieser Steuerbonus in Höhe von 36 % für die Errichtung und die Pflege von Gärten und Grünanlagen war bereits ab dem Steuerjahr 2025 nicht mehr vorgesehen, sodass entsprechende Aufwendungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr steuerlich abgesetzt werden können.

Architektonische Barrieren

Ab dem Steuerjahr 2026 gilt dieser eigenständige 75%-Bonus nicht mehr. Maßnahmen zur Beseitigung architektonischer Barrieren fallen seither in den Anwendungsbereich der allgemeinen Wiedergewinnungsarbeiten und sind somit im Rahmen des Steuerabsetzbetrages von 50 % (bzw. der jeweils geltenden reduzierten Prozentsätze) zu berücksichtigen.

Und der Mehrwertsteuersatz?

In der Regel ist auf die Wiedergewinnungsarbeiten der verminderte Satz von 10 % wie folgt anwendbar:

  • Arbeiten, die unter die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung auf Wohngebäuden fallen: Der verminderte Satz gilt hier auch für die sogenannten bedeutenden Güter (z. B. Fenster, Heizkessel), beschränkt für den Betrag bis zur Arbeitsleistung (eigentlich Differenz zwischen dem bedeutenden Gut und dem Betrag des Gesamtauftrages).
  • Bei den umfangreicheren Arbeiten (Sanierung und bauliche Umgestaltung) an sämtlichen Gebäuden sowie für die sogenannten Fertiggüter (die auch nach dem Einbau ihre Eigenständigkeit bewahren) kann ebenso, der verminderte MwSt.-Satz von 10 % angewandt werden.

Baufuchs online 2026


Fachautor

Dr. Alexander Tauber,
Kanzlei Tauber & Partner, Brixen.
www.tkb.bz.it


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