Gemeinschaften für erneuerbare Energien
1. Was sind Gemeinschaften für erneuerbare Energien (ital. Comunità energetiche rinnovabili, kurz “CER”)?
Im hiesigen Südtiroler Sprachgebrauch werden die Gemeinschaften für erneuerbare Energien auch einfach „Energiegemeinschaften“ oder auch „BÜRGER-Energiegemeinschaften“ genannt.
Eine Gemeinschaft für erneuerbare Energien ist ein Rechtsubjekt, gegründet von einer Gruppe von Bürgern, kleinen und mittleren Unternehmen, Gebietskörperschaften und lokalen Behörden, darunter Kommunalverwaltungen, Genossenschaften, Forschungseinrichtungen, Religionsgemeinschaften, Einrichtungen des dritten Sektors und Umweltschutzeinrichtungen, das erneuerbare Energie aus verfügbaren Anlagen produziert oder produzieren lässt und diese mit einem oder mehreren Mitgliedern teilt, die mit der Energiegemeinschaft verbundenen sind.
In einer Energiegemeinschaft kann erneuerbare elektrische Energie zwischen verschiedenen Erzeugern und Verbrauchern innerhalb eines definierten geografischen Umkreises geteilt werden. Dies wird vom nationalen Stromverteilungsnetz durch die virtuelle gemeinsame Nutzung dieser Energie ermöglicht.
2. Was ist das Ziel einer Energiegemeinschaft?
Das Hauptziel einer Energiegemeinschaft besteht darin, ihren Mitgliedern oder Partnern und den lokalen Gebieten, in denen sie tätig ist, durch den Eigenverbrauch erneuerbarer Energie ökologische, wirtschaftliche und soziale Vorteile zu bieten.
3. Welche weiteren Vorteile ergeben sich für das Land durch die Verbreitung von Energiegemeinschaften?
Energiegemeinschaften sind ein Instrument, das erheblich zur Verbreitung erneuerbarer Energiesysteme, zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und zur Energieunabhängigkeit des Landes beitragen kann.
4. Wie entsteht eine Energiegemeinschaft?
Zunächst ist es notwendig,
- die Gebiete zu identifizieren, in denen die mit erneuerbaren Energiequellen betriebenen Systeme gebaut werden können;
- die potentiellen Nutzer in einem bestimmten Gebiet zu identifizieren, mit denen man den Strom verbinden und teilen kann.
Es ist dann erforderlich, die Energiegemeinschaft rechtlich zu gründen, und zwar in Form einer Vereinigung, einer Einrichtung des dritten Sektors, einer Genossenschaft, einer Wohltätigkeitsgenossenschaft, eines Konsortiums, einer gemeinnützigen Organisation usw., d. h. der Energiegemeinschaft in jeder Form eine eigene rechtliche Autonomie zu verleihen und die Übereinstimmung mit den wesentlichen Bestandteilzielen zu gewährleisten. Jede Energiegemeinschaft ist daher durch eine Gründungsurkunde und eine Satzung gekennzeichnet.
Der Beitritt zur Energiegemeinschaft eines Energieverbrauchers oder Erzeugers erneuerbarer Energien kann während der rechtlichen Gründungsphase der Energiegemeinschaft oder in einer späteren Phase erfolgen, entsprechend den in den Urkunden und Statuten der Energiegemeinschaft eigens vorgesehenen Modalitäten.
5. Können große Unternehmen Teil einer Energiegemeinschaft sein?
Nein, große Unternehmen können nicht Mitglied einer Energiegemeinschaft sein, aber sie können Teil einer Gruppe erneuerbarer Eigenverbraucher sein.
6. Gibt es für diejenigen, die der Energiegemeinschaft beitreten, Einschränkungen bei der Stromversorgung?
Alle Teilnehmer an der Energiegemeinschaft – egal ob Letztverbraucher von Strom oder Eigenverbraucher (also Verbraucher, die eine Produktionsanlage aus erneuerbaren Quellen besitzen und jene, die Energie für sich und für die Komponenten der Energiegemeinschaft produzieren) – behalten ihre Rechte als Endkunden. Dazu gehört auch die Wahl des Stromlieferanten. Zudem haben sie das Recht, die Gemeinschaft jederzeit zu verlassen. Die gleichen Ein- und Austrittsrechte werden auch den Produzenten aus erneuerbaren Quellen garantiert.
7. Wer kann Teil einer Energiegemeinschaft sein?
Eine Energiegemeinschaft ist eine Gemeinschaft, die Produzenten erneuerbarer Energiequellen und Verbraucher zusammenbringt. Es ist daher möglich, wie folgt an einer Energiegemeinschaft teilzunehmen:
a) Erzeuger, die eine oder mehrere Photovoltaikanlagen (oder andere Anlagen aus erneuerbaren Energiequellen) betreiben;
b) Eigenverbraucher, die eine Produktionsanlage aus erneuerbaren Quellen betreiben und Energie produzieren, um ihren eigenen Verbrauch zu decken und gleichzeitig die überschüssige Energie mit dem Rest der Gemeinschaft teilen möchten;
c) Stromverbraucher, die keine Energieerzeugungsanlage besitzen, aber über einen eigenen Stromanschluss verfügen. Der Energieverbrauch wird dabei teilweise durch den von anderen Mitgliedern der Gemeinschaft erzeugten Energie gedeckt. In diese Kategorie fallen auch sogenannte „gefährdete“ Kunden und Familien mit niedrigem Einkommen.
8. Welche Arten von erneuerbaren Energieanlagen können Teil einer Energiegemeinschaft sein?
Nicht nur Photovoltaikanlagen, sondern alle mit erneuerbaren Energiequellen betriebenen Anlagen können als Produktionseinheiten in eine Energiegemeinschaft aufgenommen werden. Dies betrifft folglich neben den Photovoltaikanlagen auch beschränkt Wasserkraft-, Windkraft-, Biogasanlagen oder feste Biomasse usw.
9. Was sind die Hauptanforderungen an Produktionsanlagen, die auf Energiegemeinschaften zutreffen?
Um von den Fördermaßnahmen einer Energiegemeinschaften profitieren zu können, dürfen Produktionsanlagen aus erneuerbaren Quellen eine Leistung von maximal 1 MWp (ein Megawatt peak) haben.
Bei diesen Anlagen handelt es sich in der Regel um sog. Neuanlagen. Bereits bestehende Anlagen können Teil einer Energiegemeinschaft werden, sofern sie nach dem 16. Dezember 2021 und nach der Gründung der Energiegemeinschaft in Betrieb genommen wurden. Sämtliche Anlagen, die an einer Energiegemeinschaft teilhaben, dürfen keine weiteren Förderungen für die Stromerzeugung in Anspruch nehmen.
10. Gibt es eine Beschränkung hinsichtlich der geografischen Lage von Erzeugern und Verbrauchern, die Mitglieder derselben Energiegemeinschaft sind, um Zugang zu Anreizen zu erhalten?
Ja, es gibt eine geografische Einschränkung. Alle Verbraucher und alle Erzeuger müssen sich in dem geografischen Gebiet befinden, dessen Anschlusspunkte an das nationale Stromnetz (POD) unter demselben primären Umspannwerk liegen.
11. Wie kann ich die oben genannte geografische Beschränkung derselben Hauptkabine, zu der ich gehöre, überprüfen?
Auf der Website der staatlichen Behörde „GSE SpA“ gibt es ein Portal mit einer interaktiven Karte mit den auf dem ital. Staatsgebiet vorhandenen Umspannwerken.
Auf dieser Website können Sie:
a) geografische Informationen auf der Grundlage der Geolokalisierung des Gebiets unter derselben primären Umspannstation abrufen;
b) den Code der Hauptkabine eines bestimmten geografischen Standorts, der durch Adresse und Postleitzahl identifiziert wird, überprüfen.
Nachfolgend der direkte Link zum Portal:
https://www.gse.it/servizi-per-te/autoconsumo/mappa-interattiva-delle-cabine-primarie –
12. Welche staatlichen Anreize gibt es für die Einrichtung von Energiegemeinschaften?
Für alle Energiegemeinschaften gibt es Anreize für den Eigenverbrauch von Energie in zwei unterschiedlichen Formen:
1) einen Fördertarif auf die verbrauchte Energie, die durch Mitglieder derselben Energiegemeinschaft aus erneuerbare Energiequellen erzeugt und selbst verbraucht wurde. Dieser Tarif wird von der staatlichen Behörde GSE SpA berechnet und für einen Zeitraum von 20 Jahren ab dem Datum der Inbetriebnahme zuerkannt. Der Tarif liegt dabei zwischen 60 €/MWh und 120 €/MWh, abhängig von der Größe der Anlage und dem aktuellen Strompreis für die entsprechende Zone. Für Photovoltaikanlagen ist je nach Lage (siehe unten) eine Erhöhung von bis zu 10 €/MWh vorgesehen;
2) für die selbst verbrauchte Energie entfällt die Verteilungsgebühr, welche Bestandteil jeder Stromrechnung bildet. Diese Gebühr beträgt aktuell ca. 8 €/MWh.
Der nicht von der Energiegemeinschaft verbrauchte Strom kann am freien Markt oder an GSE verkauft werden.
Schließlich kann bei Energiegemeinschaften, deren Produktionsanlagen sich in Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern befinden, um einen Kapitalbeitrag in Höhe von bis zu 40 % der Investitionskosten angesucht werden. Die Geldmittel stammen dabei aus dem Plan für Wiederaufbau PNRR.
13. Wie hoch ist der von GSE anerkannte Fördertarif?
Der von GSE anerkannte Fördertarif auf die von einer Energiegemeinschaft selbst verbrauchten Strommenge setzt sich aus einem fixen und einem variablen Teil zusammen.
- Fördertarif = fixer Teil + variabler Teil. Der fixe Teil variiert je nach Anlagengröße, der variable Teil hängt vom Energiemarktpreis ab und wird in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:


Der feste Teil des Fördertarifs verringert sich mit zunehmender Anlagenleistung, während der variable Teil (ARERA Valorisierungsgebühr) abhängig vom Energiepreis ist. Bei niedrigerem Strompreis erhöht sich der variable Teil bis maximal 40 €/MWh.
Abhängig vom Ort der Produktionsanlage sind zusätzlich nachfolgende Erhöhungen des fixen Fördertarifs vorgesehen:
- +4 €/MWh für die Regionen Mittelitaliens (Latium, Marken, Toskana, Umbrien, Abruzzen);
- +10 €/MWh für die Regionen Norditalien (Emilia-Romagna, Friaul-Julisch Venetien, Ligurien, Lombardei, Piemont, Trentino-Südtirol, Aostatal und Venetien).
14. Wie hoch ist die ARERA-Valorisierungsgebühr für geteilte Energie?
GSE legt für jede Energiegemeinschaft auf der Grundlage der Menge des selbst verbrauchten Stroms die ARERA-Valorisierungsgebühr fest, die an die Energiegemeinschaft zu zahlen ist. Diese Gebühr variiert jedes Jahr und wird von der staatlichen Agentur für den Energiemarkt (ARERA) festgelegt. Im Jahr 2023 belief sich die Gebühr auf 8,48 €/MWh).
15. Was versteht man unter selbst verbrauchter Energie?
Der Fördertarif und der ARERA-Beitrag werden ausschließlich auf den von der Energiegemeinschaft selbst verbrauchten Strom angerechnet. Diese Energiemenge entspricht jener Menge, die Stunde für Stunde zwischen den Erzeugern und Verbrauchern innerhalb des Verteilungsnetzes der Energiegemeinschaft aufgeteilt wird.
Die selbst verbrauchte Strommenge wird automatisch vom Netzbetreiber an GSE übermittelt, also ohne Belastung für die Gemeinschaftsmitglieder.
GSE überprüft auf Stundenbasis die von der Energiegemeinschaft erzeugte und verbrauchte Energiemenge und ermittelt somit die selbst von der Energiegemeinschaft verbrauchte Energiemenge.

16. Wie erfolgt die Beantragung des Zugangs zum Fördertarif und dem ARERA-Beitrag?
Der Antrag auf Zugang zum Fördertarif und zum ARERA-Beitrag muss über das von GSE zur Verfügung gestellte IT-Portal nach erfolgter Registrierung über nachfolgenden Link https://areaclienti.gse.it eingereicht werden.
17. Wer kann vom PNRR-Beitrag profitieren?
Den PNRR-Beitrag können jene Subjekte der Energiegemeinschaft beantragen, welche die Kosten für den Bau der Produktionsanlage aus erneuerbaren Energiequellen tragen. Dabei darf die Nennleistung max. 1 MWp betragen und die Anlage muss sich in einer Gemeinde mit weniger als 5.000 Einwohnern befinden.
18. Wie hoch ist der PNRR-Beitrag?
Der PNRR-Kapitalbeitrag kann bis zu 40 % der Kosten betragen. Dabei sind nachfolgende Höchstbeträge zu berücksichtigen:
- 1.500 €/kWp für Anlagen bis 20 kWp;
- 1.200 €/kWp für Anlagen mit einer Leistung über 20 kWp und bis zu 200 kWp;
- 1.100 €/kWp für Leistungen über 200 kWp und bis zu 600 kWp;
- 1.050 €/kWp für Anlagen mit einer Leistung über 600 kWp und bis zu 1.000 kWp.
19. Wie erfolgt die Beantragung des PNRR-Beitrages?
Der Antrag ist über das GSE Portal zu stellen: https://areaclienti.gse.it.
20. Welche Ausgaben sind für die Berechnung des PNRR-Beitrags förderfähig?
Folgende Ausgaben werden gefördert:
- Bau erneuerbarer Energiesysteme
- Lieferung und Installation von Lagersystemen
- Kauf und Installation von Maschinen, Systemen sowie Hard- und Softwaregeräten
- Bauarbeiten, die für die Durchführung des Eingriffs unbedingt erforderlich sind
- Anschluss an das nationale Stromnetz
- Vormachbarkeitsstudien und für Vorarbeiten erforderliche Kosten
- Planung, geologische und geotechnische Untersuchungen
- Betriebsleitung und Sicherheit
- technische und/oder technisch-administrative Tests, Beratung und/oder technisch-administrative Unterstützung, die für die Umsetzung des Projekts unerlässlich sind.
Die letzten vier der oben genannten Ausgabenposten können höchstens bis zu 10 % des zur Finanzierung zugelassenen Betrags finanziert werden.
21. Kann der PNRR-Beitrag für eine Photovoltaikanlage beantragt werden, für die ein Finanzierungsleasingvertrag besteht?
Nein, Ausgaben im Zusammenhang mit Gütern, die einem Finanzierungsleasingvertrag unterliegen, gelten nicht als förderfähige Ausgaben im Sinne des PNRR-Beitrags.
22. Ist es möglich, den Fördertarif mit dem PNRR-Beitrag oder anderen regionalen/provinziellen Kapitalbeiträgen zu kombinieren?
Ja, der Fördertarif kann mit dem PNRR-Beitrag oder anderen Kapitalbeiträgen bis zu einem Höchstbetrag von 40 % kombiniert werden. Allerdings wird dabei der Fördertarif entsprechend reduziert.
23. Ist es möglich, den Fördertarif und den PNRR-Beitrag mit dem „Superbonus“ zu kombinieren?
Nein, der Fördertarif ist nicht mit dem Superbonus kombinierbar.
Für diese Anlagen bleibt jedoch der Anspruch auf den ARERA-Beitrag zur Verwertung des selbst verbrauchten Stroms bestehen.
Es ist jedoch möglich, den Fördertarif zu erhalten, wenn der Steuerabzug von 50 % für Gebäuderenovierungen (gemäß Artikel 16-bis, Absatz 1, Buchstabe h) TUIR genutzt wurde. Allerdings kann dann NICHT mehr um Kapitalbeiträge, einschließlich der im PNRR vorgesehenen Beiträge, angesucht werden.

24. Gibt es bei Erhalt des PNRR-Beitrags oder eines anderen Beitrags eine Reduzierung des Fördertarifes?
Ja, wenn die Anlage bereits Begünstigter eines Kapitalbeitrages ist, verringert sich der Fördertarif proportional zum Prozentsatz der Kapitalförderung, also im Extremfall eines Kapitalbeitrages in Höhe von 40 % der Kosten, dann reduziert sich der Fördertarif um 50%.
25. Ist es möglich, ein Speichersystem innerhalb einer Energiegemeinschaft zu errichten?
Ja, es ist möglich, denn die angesammelte Energie wird durch spezifische Algorithmen als gemeinsame Energie innerhalb der Energiegemeinschaft betrachtet und daher gefördert.
26. Kann eine Ladestation für Elektrofahrzeuge zu einer Energiegemeinschaft gehören?
Ja, in einer Energiegemeinschaft kann es auch Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge geben und die für das Laden des Fahrzeugs absorbierte Energie wird durch spezifische Algorithmen von GSE bei der Berechnung der gemeinsamen Energie innerhalb der Energiegemeinschaft berücksichtigt.
27. Kann ein Subjekt zu zwei verschiedenen Energiegemeinschaften gehören?
Nein, die Produktionsanlagen und die einzelnen Verbraucher können je Stromanschluss nur zu einer einzigen Energiegemeinschaft gehören.
Es ist jedoch möglich, dass Produzenten bzw. Konsumenten mit mehreren Stromanschlüssen unterschiedlichen Energiegemeinschaften angehören können.
28. Was ist eine Selbstverbrauchergruppe für erneuerbare Energien?
Dabei handelt es sich um eine Gruppe von mindestens zwei Eigenverbrauchern, die sich zur gemeinsamen Nutzung der Energie einer Produktionsanlage zusammenschließen, die sich im selben Gebäude befindet (die Miteigentürmer eines Kondominiums, in welchem sich eine Photovoltaikanlage befindet).
29. Können sich Einkaufszentren als Eigenverbrauchergemeinschaft zusammenschließen?
Ja, die Erzeuger und Endkunden eines Einkaufszentrums können sich zu einer Gruppe von Eigenverbrauchern zusammenschließen. Der Antrag auf Zugang zur Förderung kann von einem der angehörenden Subjekte oder von Subjekten gestellt werden, die für die Verwaltung von Gemeinschaftsräumen und -diensten gegründet wurden (z. B. Konsortien).
Verfasst April 2024
Quellennachweis:
- Erneuerbare Energien Richtlinie EU 2018/2001 RED II
- Erneuerbare Energien Richtlinie EU 2019/944 IEM
- Gesetzesvertretendes Dekret (GvD) Nr. 199/2021
- Gesetzesvertretendes Dekret (GvD) Nr. 210/2021 (Art. Von 14 bis 17)
- Decreto del Ministero dell’Ambiente e della Sicurezza energetica (MASE) 07.12.2023, n. 414 (Decreto CACER)
- Allegato A della Delibera 727/2022/R/eel dell‘Autorità di Regolazione per Energia Reti e Ambiente – Art. 11 (TIAD)
- GSE – Decreto CACER e TIAG - Regole operative per l’accesso al servizio per l’autoconsumo diffuso e al contributo PNRR
- Decreto del Ministero dell’Ambiente e della Sicurezza energetica (MASE) 23.02.2024 n. 22
- Rundschreiben vom 25.01.2024 “Le Comunità Energetiche Rinnovabili – FAQ” von DLA Piper (Mailand), RA Germa Cassar
Baufuchs online 2026
Fachautor
Dr. Walter Holzner
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Rechnungsprüfer
Klosterpassage/Passaggio del Convento
Meinhardstraße 22, I - 39012 Meran
Tel. +39 0473 878500
walter.holzner@meran.it
Weitere Artikel von Walter Holzner:
Steuerschuldnerschaft im Bauwesen
Die Neuerung, die bereits in anderen EU-Ländern gegen Missbrauch der MwSt.-Bestimmungen eingeführt wurde, sieht vor, dass die MwSt. nicht vom leistenden, sondern vom Auftrag gebenden Unternehmen geschuldet wird. Die Steuerschuldnerschaft geht auf den Auftraggeber über bzw. die Steuerschuldnerschaft wird umgekehrt (daher auch der englische Begriff „reverse charge“).












